Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22)   
§ 18
Konzern und Konzernunternehmen

(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.

(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.

Rechtsprechung zu § 18 AktG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 18 AktG

Querverweise

Auf § 18 AktG verweisen folgende Vorschriften:
    AktG
      Aktiengesellschaft
        Allgemeine Vorschriften
          § 15 (Verbundene Unternehmen)
    Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
      Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
        Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
          § 8 (Wählbarkeit)
        Konzernbetriebsrat
          § 54 (Errichtung des Konzernbetriebsrats)
     
      Jugend- und Auszubildendenvertretung
        Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
          § 73a (Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
      Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        Kapitalausstattung, Vermögensanlage
          § 54 (Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten)

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