Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22) |
(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.
(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.
Rechtsprechung zu § 18 AktG
- 34 Entscheidungen zu § 18 AktG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 18 AktG
- § 18 AktG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gewinnabführungsvertrag
Konzernhaftung
Konzern - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
- Geltungsbereich
- § 2 (Konzern)
- Tarifvertragsgesetz (TVG)
- § 12a (Arbeitnehmerähnliche Personen)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
- § 8 (Wählbarkeit)
- Konzernbetriebsrat
- § 54 (Errichtung des Konzernbetriebsrats)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73a (Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Zusammenschlusskontrolle
- § 36 (Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen)
- Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)
- Vorschriften über die Tätigkeit der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
- Erster Unterabschnitt
- § 4 (Anlagegrenzen)
- Einkommenssteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Steuerfreie Einnahmen
- § 3
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
- Kapitalausstattung, Vermögensanlage
- § 54 (Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Versicherungspflicht
- Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
- § 27 (Versicherungsfreie Beschäftigte)
- Leistungen an Arbeitnehmer
- Entgeltersatzleistungen
- Arbeitslosengeld
- Erstattungspflichten für Arbeitgeber
- § 147a (Erstattungspflicht des Arbeitgebers)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
- § 7e (Insolvenzschutz)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Versicherter Personenkreis
- Versicherung kraft Gesetzes
- § 1 (Beschäftigte)
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 1 (Erlaubnispflicht)
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