Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240) |
| Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 - 221) |
| Erster Unterabschnitt - Kapitalerhöhung gegen Einlagen (§§ 182 - 191) |
(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 183 Abs. 3) ist der Anmeldung beizufügen.
(2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch nicht geleistet sind und warum sie nicht erlangt werden können.
Rechtsprechung zu § 184 AktG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 184 AktG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 184 AktG
Querverweise
Auf § 184 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- AktG
- Aktiengesellschaft
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- § 207 (Voraussetzungen)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 69 (Verschmelzung mit Kapitalerhöhung)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 41a (Geschäftswert bei Anmeldungen zum Handelsregister)
Rechtsberatung
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