Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22) |
(1) Wechselseitig beteiligte Unternehmen sind Unternehmen mit Sitz im Inland in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die dadurch verbunden sind, daß jedem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Anteile des anderen Unternehmens gehört. Für die Feststellung, ob einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Anteile des anderen Unternehmens gehört, gilt § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4.
(2) Gehört einem wechselseitig beteiligten Unternehmen an dem anderen Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung oder kann das eine auf das andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben, so ist das eine als herrschendes, das andere als abhängiges Unternehmen anzusehen.
(3) Gehört jedem der wechselseitig beteiligten Unternehmen an dem anderen Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung oder kann jedes auf das andere unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben, so gelten beide Unternehmen als herrschend und als abhängig.
(4) § 328 ist auf Unternehmen, die nach Absatz 2 oder 3 herrschende oder abhängige Unternehmen sind, nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 19 AktG
19 Entscheidungen zu § 19 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 12.12.2000 - VIII R 22/92
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- BGH, 03.06.2004 - X ZR 104/03
Handelsrecht - Abschlussprüfer verbunden mit Kapitalgesellschaft?
- BGH, 27.04.2009 - II ZR 167/07
Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen einen Vorrratsbeschluss
- OLG Bremen, 18.05.1999 - 3 U 2/98
- OLG Zweibrücken, 12.01.2012 - 4 U 75/11
Schadensersatz bei Betreiben von Bankgeschäften ohne Erlaubnis
- OLG Frankfurt, 16.09.2010 - 6 U 62/09
Wettbewerbswidrigkeit der Annäherung an den Namen und die Ausstattung eines ...
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Vergabe - Keine unbefristeten Rabattverträge im Pharmabereich!
- BGH, 04.05.2009 - II ZR 168/07
Gesellschaftsrecht - Voraussetzung des Stimmverbots bei Befangenheit
- FG Rheinland-Pfalz, 14.05.2002 - 2 K 1338/01
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