Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22) |
(1) 1Wechselseitig beteiligte Unternehmen sind Unternehmen mit Sitz im Inland in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die dadurch verbunden sind, daß jedem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Anteile des anderen Unternehmens gehört. 2Für die Feststellung, ob einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Anteile des anderen Unternehmens gehört, gilt § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4.
(2) Gehört einem wechselseitig beteiligten Unternehmen an dem anderen Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung oder kann das eine auf das andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben, so ist das eine als herrschendes, das andere als abhängiges Unternehmen anzusehen.
(3) Gehört jedem der wechselseitig beteiligten Unternehmen an dem anderen Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung oder kann jedes auf das andere unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben, so gelten beide Unternehmen als herrschend und als abhängig.
(4) § 328 ist auf Unternehmen, die nach Absatz 2 oder 3 herrschende oder abhängige Unternehmen sind, nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 19 AktG
44 Entscheidungen zu § 19 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 26.09.2023 - KZR 73/21
"Die Freien Brauer": Branchenverbände dürfen ihre Mitglieder rechtlich beraten
- LSG Baden-Württemberg, 17.07.2015 - L 4 R 3257/13
Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Beitragspflicht von Zuwendungen der LBS ...
- OLG Düsseldorf, 25.01.2017 - 3 Kart 94/15
Begriff des Mehrheitsanteilseigners i.S. von § 10c Abs. 5 EnWG
- LG Stuttgart, 02.08.2022 - 31 O 135/21
Aktienrechtliche Beschlussmängelklage: Aussetzung nach Einberufung einer neuen ...
- OLG Düsseldorf, 17.02.2016 - Verg 41/15
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- FG München, 28.10.2011 - 8 K 3176/08
Lohnsteuerabzug bei Vorteilsgewährung durch Dritte
- VK Bund, 06.07.2011 - VK 3-80/11
Rabattverträge gemäß § 130 a Abs. 8 SGB V für ausgewählte Wirkstoffe
- LG Düsseldorf, 07.03.2022 - 25 OH 24/20
- OLG Nürnberg, 05.12.2014 - 14 W 2263/14
Haftung des gewerbsmäßig tätigen Ankäufers für Lebensversicherungen aus ...
Zum selben Verfahren:
- LG Nürnberg-Fürth, 15.09.2014 - 6 O 2947/14
Versagung von Prozesskostenhilfe bei betrügerischen Anlagegeschäften
- LG Nürnberg-Fürth, 15.09.2014 - 6 O 2947/14
Querverweise
Auf § 19 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 (Verbundene Unternehmen)