Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240)   
   Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 - 221)   
   Zweiter Unterabschnitt - Bedingte Kapitalerhöhung (§§ 192 - 201)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AktG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ AktG (https://dejure.org/gesetze/AktG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ AktG
__paste_bez____paste_norm__ Aktiengesetz (https://dejure.org/gesetze/AktG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Aktiengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 192
Voraussetzungen

(1) Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapitals beschließen, die nur so weit durchgeführt werden soll, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft hat oder auf die neuen Aktien (Bezugsaktien) einräumt (bedingte Kapitalerhöhung).

(2) Die bedingte Kapitalerhöhung soll nur zu folgenden Zwecken beschlossen werden:

1. zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten auf Grund von Wandelschuldverschreibungen;
2. zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen;
3. zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens im Wege des Zustimmungs- oder Ermächtigungsbeschlusses.

(3) 1Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf sechzig vom Hundert und der Nennbetrag des nach

1. Absatz 2 Nummer 1 beschlossenen Kapitals die Hälfte,
2. Absatz 2 Nummer 3 beschlossenen Kapitals zwanzig vom Hundert

des Grundkapitals, das zur Zeit der Beschlussfassung über die bedingte Kapitalerhöhung vorhanden ist, nicht übersteigen. 2§ 182 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß. 3Satz 1 gilt nicht für eine bedingte Kapitalerhöhung nach Absatz 2 Nummer 1, die nur zu dem Zweck beschlossen wird, der Gesellschaft einen Umtausch zu ermöglichen, zu dem sie für den Fall ihrer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder zum Zweck der Abwendung einer Überschuldung berechtigt ist. 4Ist die Gesellschaft ein Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, gilt Satz 1 ferner nicht für eine bedingte Kapitalerhöhung nach Absatz 2 Nummer 1, die zu dem Zweck beschlossen wird, der Gesellschaft einen Umtausch zur Erfüllung bankaufsichtsrechtlicher oder zum Zweck der Restrukturierung oder Abwicklung erlassener Anforderungen zu ermöglichen. 5Eine Anrechnung von bedingtem Kapital, auf das Satz 3 oder Satz 4 Anwendung findet, auf sonstiges bedingtes Kapital erfolgt nicht.

(4) Ein Beschluß der Hauptversammlung, der dem Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung entgegensteht, ist nichtig.

(5) Die folgenden Vorschriften über das Bezugsrecht gelten sinngemäß für das Umtauschrecht.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) vom 11.12.2023 (BGBl. I Nr. 354), in Kraft getreten am 15.12.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
15.12.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz)11.12.2023BGBl. I Nr. 354
31.12.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016)22.12.2015BGBl. I S. 2565

Rechtsprechung zu § 192 AktG

63 Entscheidungen zu § 192 AktG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 63 Entscheidungen

§ 192 AktG in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 192 AktG verweisen folgende Vorschriften:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Aufsichtsrat
            § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
        Rechnungslegung. Gewinnverwendung
          Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht
            § 160 (Vorschriften zum Anhang)
        Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
          Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
            Bedingte Kapitalerhöhung
              § 193 (Erfordernisse des Beschlusses)
        Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
          Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
            Allgemeines
              § 241 (Nichtigkeitsgründe)
              § 246a (Freigabeverfahren)
     
      Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
        Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
          § 399 (Falsche Angaben)
    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 41a (Geschäftswert bei Anmeldungen zum Handelsregister)
    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
        Offene inländische Investmentvermögen
          Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
            § 108 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht