Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240) |
| Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 - 221) |
| Dritter Unterabschnitt - Genehmigtes Kapital (§§ 202 - 206) |
(1) Die Satzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen.
(2) Die Ermächtigung kann auch durch Satzungsänderung für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung erteilt werden. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. § 182 Abs. 2 gilt.
(3) Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. Die neuen Aktien sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgegeben werden. § 182 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß.
(4) Die Satzung kann auch vorsehen, daß die neuen Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben werden.
Rechtsprechung zu § 202 AktG
61 Entscheidungen zu § 202 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BGH, 23.06.1997 - II ZR 132/93
Siemens/Nold - Bezugsrechtsausschluss bei genehmigtem Kapital
Zum selben Verfahren:
- BGH, 30.01.1995 - II ZR 132/93
Vereinbarkeit der gerichtlichen Überprüfung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses mit ...
- BGH, 30.01.1995 - II ZR 132/93
- BGH, 21.07.2008 - II ZR 1/07
Einräumung einer Greenshoe-Option durch Kapitalerhöhung
Zum selben Verfahren:
- KG, 16.11.2006 - 23 U 55/03
Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses über die ...
- KG, 16.11.2006 - 23 U 55/03
- OLG München, 24.07.1996 - 7 U 6319/95
Ermächtigung des Vorstands einer AG zur Erhöhung des Grundkapitals
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.10.2005 - II ZR 148/03
Mangusta/Commerzbank I
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 04.02.2003 - 5 U 63/01
Keine aktienrechtliche Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse des ...
- OLG Frankfurt, 01.04.2003 - 5 U 54/01
Aktiengesellschaft: Berichtspflicht des Vorstands bei Gebrauchmachen von einer ...
- OLG Frankfurt, 04.02.2003 - 5 U 63/01
- OLG Schleswig, 18.12.2003 - 5 U 30/03
Begründungsanforderungen für Kapitalerhöhung unter gleichzeitigem ...
- OLG Karlsruhe, 28.08.2002 - 7 U 137/01
Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses; ...
- BGH, 19.04.1982 - II ZR 55/81
Holzmann - Bezugsrechtsausschluss bei genehmigtem Kapital
- BGH, 15.05.2000 - II ZR 359/98
Ausgabe von Belegschaftsaktien; Bewertung und Bilanzierung von Lizenzrechten
- OLG Hamm, 13.07.2009 - 8 W 22/09
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 15.04.2009 - 8 W 22/09
Freigabe eines Hauptversammlungsbeschlusses über eine Kapitalerhöhung, da die ...
- OLG Hamm, 15.04.2009 - 8 W 22/09
- OLG Frankfurt, 05.07.2011 - 5 U 104/10
Zur Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Großbank
- KG, 22.08.2001 - 23 U 6712/99
Aktienrechtliche Unzulässigkeit einer durch Mehrheitsbeschluß bewilligten ...
- BGH, 21.11.2005 - II ZR 79/04
Anforderungen an die Entscheidung der Hauptversammlung über eine bedingte ...
- BGH, 07.03.1994 - II ZR 52/93
Anforderungen an Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre bei Kapitalerhöhung der AG
- OLG Frankfurt, 07.09.2010 - 5 U 187/09
Zur analogen Anwendung von § 246 I AktG
Literatur im Internet zu § 202 AktG
- § 202 AktG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Kapitalerhöhung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- AktG
- Aktiengesellschaft
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 399 (Falsche Angaben)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 69 (Verschmelzung mit Kapitalerhöhung)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 41a (Geschäftswert bei Anmeldungen zum Handelsregister)
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