Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240) |
Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 - 221) |
Dritter Unterabschnitt - Genehmigtes Kapital (§§ 202 - 206) |
(1) 1Die Satzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen. 2Die Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien kann nicht vorgesehen werden.
(2) 1Die Ermächtigung kann auch durch Satzungsänderung für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung erteilt werden. 2Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. 3Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. 4§ 182 Abs. 2 gilt.
(3) 1Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. 2Die neuen Aktien sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgegeben werden. 3§ 182 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß.
(4) Die Satzung kann auch vorsehen, daß die neuen Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) vom 11.12.2023
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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15.12.2023 | Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) | 11.12.2023 |
Rechtsprechung zu § 202 AktG
124 Entscheidungen zu § 202 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 11.08.2021 - 12 U 1149/18
Bezugsrechtsausschluss bei der Inanspruchnahme genehmigten Kapitals
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.05.2023 - II ZR 141/21
Benennung der Zwecke der Ermächtigung zur Ausnutzung eines genehmigten Kapitals ...
- LG Nürnberg-Fürth, 26.04.2018 - 5 HKO 4728/17
Streitwertfestsetzung, Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen, Bezugsrechtsausschluß, ...
- OLG Nürnberg, 14.02.2018 - 12 AktG 1970/17
Sacheinlage - Grundkapital der Gesellschaft
- BGH, 23.05.2023 - II ZR 141/21
- FG Nürnberg, 28.04.2021 - 5 K 1490/20
Besteuerung des Veräußerungsgewinns bei ähnlicher wesentlicher Beteiligung an ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 14.02.2023 - IX R 23/21
Relevante Beteiligung gemäß § 17 Abs. 1 EStG an einer "Corporation" nach ...
- BFH, 14.02.2023 - IX R 23/21
- OLG Schleswig, 29.09.2021 - 9 U 11/21
Überschuldung bei kurzem rechnerischem Negativsaldo und Verlustdeckungszusage
- BGH, 22.09.2020 - II ZR 399/18
Entlastung des Vorstands - und dessen Verstoß gegen die Gleichbehandlung aller ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.05.2017 - 1 StR 306/16
Betrug (Vermögenschaden: Prinzip der Gesamtsaldierung, Ermittlung des Werts von ...
§ 202 AktG in Nachschlagewerken
- § 202 AktG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Kapitalerhöhung
Querverweise
Auf § 202 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 399 (Falsche Angaben)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 69 (Verschmelzung mit Kapitalerhöhung)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Notarkosten
- Wertvorschriften
- Beurkundung
- § 105 (Anmeldung zu bestimmten Registern)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 41a (Geschäftswert bei Anmeldungen zum Handelsregister)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- § 108 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)