Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240) |
| Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 - 221) |
| Dritter Unterabschnitt - Genehmigtes Kapital (§§ 202 - 206) |
(1) Gegen Sacheinlagen dürfen Aktien nur ausgegeben werden, wenn die Ermächtigung es vorsieht.
(2) Der Gegenstand der Sacheinlage, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien sind, wenn sie nicht in der Ermächtigung festgesetzt sind, vom Vorstand festzusetzen und in den Zeichnungsschein aufzunehmen. Der Vorstand soll die Entscheidung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats treffen.
(3) § 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Einlage von Geldforderungen, die Arbeitnehmern der Gesellschaft aus einer ihnen von der Gesellschaft eingeräumten Gewinnbeteiligung zustehen.
(5) Bei Ausgabe der Aktien gegen Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; § 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten sinngemäß. § 183a ist entsprechend anzuwenden. Anstelle des Datums des Beschlusses über die Kapitalerhöhung hat der Vorstand seine Entscheidung über die Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlagen sowie die Angaben nach § 37a Abs. 1 und 2 in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.
(6) Soweit eine Prüfung der Sacheinlage nicht stattfindet, gilt für die Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister (§ 203 Abs. 1 Satz 1, § 188) auch § 184 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 entsprechend.
(7) Das Gericht kann die Eintragung ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. Wird von einer Prüfung der Sacheinlage nach § 183a Abs. 1 abgesehen, gilt § 38 Abs. 3 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 205 AktG
15 Entscheidungen zu § 205 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.09.2011 - II ZR 234/09
Gesellschaftsrecht - Einbringen eigener Aktien als Sacheinlage nicht möglich
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.05.2000 - II ZR 359/98
Ausgabe von Belegschaftsaktien; Bewertung und Bilanzierung von Lizenzrechten
- OLG Köln, 12.03.1992 - 7 U 105/91
- BGH, 15.01.1990 - II ZR 164/88
IBH - Lehre von der verdeckten Sacheinlage im Aktienrecht
- BGH, 01.02.2010 - II ZR 173/08
EUROBIKE
- BayObLG, 04.07.1996 - 3Z BR 66/96
Geschäftswert für die Bestellung eines Prüfers im Rahmen der Kapitalerhöhung ...
- OLG Karlsruhe, 28.08.2002 - 7 U 137/01
Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses; ...
- OLG Frankfurt, 26.05.2009 - 20 W 115/09
Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Bestellung eines ...
- OLG Frankfurt, 07.09.2010 - 5 U 187/09
Zur analogen Anwendung von § 246 I AktG
- OLG Frankfurt, 07.12.2010 - 5 U 29/10
Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats der Commerzbank durch die ...
- LG München I, 30.07.2009 - 5 HKO 16915/08
Inhalt des Vorstandsberichts für den Fall des Bezugsrechtsausschlusses
- OLG Hamm, 24.01.2007 - 8 U 69/06
Übernahme von Aktien auf fremde Rechnung gemäß § 56 Abs. 3 AktG wegen ...
- BFH, 26.11.1980 - II R 139/74
- BGH, 23.05.1957 - II ZR 250/55
Interessengemeinschaft von Aktiengesellschaften
Literatur im Internet zu § 205 AktG
Querverweise
- AktG
- Aktiengesellschaft
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 399 (Falsche Angaben)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 41a (Geschäftswert bei Anmeldungen zum Handelsregister)
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