Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240) |
Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 - 221) |
Vierter Unterabschnitt - Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 - 220) |
Zitiervorschläge
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1Bedingtes Kapital erhöht sich im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital. 2Ist das bedingte Kapital zur Gewährung von Umtauschrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen beschlossen worden, so ist zur Deckung des Unterschieds zwischen dem Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen und dem höheren geringsten Ausgabebetrag der für sie zu gewährenden Bezugsaktien insgesamt eine Sonderrücklage zu bilden, soweit nicht Zuzahlungen der Umtauschberechtigten vereinbart sind.
§ 207Voraussetzungen
§ 208Umwandlungsfähigkeit von Kapital- und Gewinnrücklagen
§ 209Zugrunde gelegte Bilanz
§ 210Anmeldung und Eintragung des Beschlusses
§ 211Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
§ 212Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte
§ 213Teilrechte
§ 214Aufforderung an die Aktionäre
§ 215Eigene Aktien; Teileingezahlte Aktien
§ 216Wahrung der Rechte der Aktionäre und Dritter
§ 217Beginn der Gewinnbeteiligung
§ 218Bedingtes Kapital
§ 219Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
§ 220Wertansätze
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Rechtsprechung zu § 218 AktG
5 Entscheidungen zu § 218 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 15.01.1959 - VII ZR 28/58
Rechtsmittel
- OLG Stuttgart, 01.03.1995 - 9 U 175/94
- BGH, 28.05.1958 - IV ZR 341/57
Rechtsmittel
- BGH, 31.10.1952 - I ZR 5/52
Rechtsmittel
- LG München I, 27.04.2006 - 5 HKO 10400/05
Querverweise
Auf § 218 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Rechnungslegung. Gewinnverwendung
- Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht
- § 150 (Gesetzliche Rücklage; Kapitalrücklage)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Notarkosten
- Wertvorschriften
- Beurkundung
- § 105 (Anmeldung zu bestimmten Registern)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 41a (Geschäftswert bei Anmeldungen zum Handelsregister)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- § 108 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)