Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240) |
| Dritter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222 - 240) |
| Vierter Unterabschnitt - Ausweis der Kapitalherabsetzung (§ 240) |
Der aus der Kapitalherabsetzung gewonnene Betrag ist in der Gewinn- und Verlustrechnung als "Ertrag aus der Kapitalherabsetzung" gesondert, und zwar hinter dem Posten "Entnahmen aus Gewinnrücklagen", auszuweisen. Eine Einstellung in die Kapitalrücklage nach § 229 Abs. 1 und § 232 ist als "Einstellung in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung" gesondert auszuweisen. Im Anhang ist zu erläutern, ob und in welcher Höhe die aus der Kapitalherabsetzung und aus der Auflösung von Gewinnrücklagen gewonnenen Beträge
| 1. | zum Ausgleich von Wertminderungen, | |
| 2. | zur Deckung von sonstigen Verlusten oder | |
| 3. | zur Einstellung in die Kapitalrücklage |
verwandt werden.
Rechtsprechung zu § 240 AktG
11 Entscheidungen zu § 240 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 06.12.2010 - 23 AktG 1/10
Nachweis des Aktienquorums im Freigabeverfahren trotz fehlenden Bestreitens der ...
- KG, 18.05.2010 - 14 AktG 1/10
- KG, 23.06.2011 - 23 AktG 1/11
Unzulässigkeit des Freigabeantrags einer GmbH
- BGH, 15.04.2010 - IX ZR 188/09
Insolvenzrecht - Erlöschen von Ansprüchen von Vorzugsaktionären auf Nachzahlung
- OLG Hamburg, 11.12.2009 - 11 AR 2/09
Freigabeverfahren: Verfassungsmäßigkeit der Einführung eines Mindestquorums
- KG, 12.03.2010 - 14 AktG 1/09
- KG, 18.05.2010 - 14 Akt 1/10
- LG Düsseldorf, 09.11.2007 - 39 O 93/07
- BFH, 10.07.1974 - I R 223/70
- BFH, 18.11.1970 - I R 88/69
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Querverweise
- AktG
- Aktiengesellschaft
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 41a (Geschäftswert bei Anmeldungen zum Handelsregister)
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