Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Siebenter Teil - Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung (§§ 241 - 261a) |
| Erster Abschnitt - Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen (§§ 241 - 255) |
| Erster Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 241 - 249) |
(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn
| 1. | die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, | |
| 2. | der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder | |
| 3. | das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor. |
(3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.
(4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.
Rechtsprechung zu § 246a AktG
68 Entscheidungen zu § 246a AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
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Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bei SAP vom Mai 2006 kann trotz ...
- OLG Jena, 12.10.2006 - 6 W 452/06
Freigabeverfahren nach AktG
- KG, 15.02.2007 - 2 W 15/07
Aktienrecht: Abwägungsentscheidung im Rahmen eines Freigabeverfahrens; ...
- BGH, 29.05.2006 - II ZB 5/06
Handelsrecht - Freigabeverfahren: Rechtsbeschwerde ausgeschlossen
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 08.02.2006 - 12 W 185/05
Freigabeverfahren für die Verschmelzung der Deutschen Telekom AG mit der T-Online ...
- OLG Frankfurt, 08.02.2006 - 12 W 185/05
- OLG Frankfurt, 23.02.2010 - 5 Sch 2/09
Freigabeverfahren; Verfassungsmäßigkeit von § 246 a AktG nF
- OLG Celle, 27.11.2007 - 9 W 100/07
Freigabeverfahren für anfechtbare Hauptversammlungsbeschlüsse der ...
- OLG Frankfurt, 26.02.2007 - 5 W 3/07
Aktiengesellschaft: Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen; Anforderungen 246a Abs. 2 AktG">...
- KG, 09.06.2008 - 2 W 101/07
Unternehmensvertrag mit einer Aktiengesellschaft: Zulässigkeit eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 03.05.2007 - 93 O 187/06
Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung eines angefochtenen ...
- LG Berlin, 03.05.2007 - 93 O 187/06
- OLG Nürnberg, 27.09.2010 - 12 AktG 1218/10
Aktionär muss als Kläger des Anfechtungsklageverfahrens den Nachweis des ...
- KG, 23.06.2011 - 23 AktG 1/11
Unzulässigkeit des Freigabeantrags einer GmbH
- OLG Frankfurt, 13.03.2008 - 5 W 4/08
Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener ...
- OLG Karlsruhe, 17.10.2006 - 7 W 72/06
Notwendigkeit einer Abhilfeentscheidung im Freigabeverfahren
- OLG München, 16.06.2010 - 7 AktG 1/10
- OLG Frankfurt, 21.07.2008 - 23 W 13/08
Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über einen Beherrschungs- und ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 29.01.2008 - 5 O 274/07
Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über einen ...
- LG Frankfurt/Main, 29.01.2008 - 5 O 274/07
- OLG Frankfurt, 08.12.2008 - 5 W 31/08
Freigabe im Verfahren gemäß § 246 a Abs. 2 AktG bei vorrangigem Vollzugsinteresse ...
- OLG Frankfurt, 11.12.2007 - 5 W 30/07
Freigabeverfahren nach Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 02.10.2007 - 5 O 196/07
Bekanntmachungsfehler bei Einladung zur Hauptversammlung einer ...
- LG Frankfurt/Main, 02.10.2007 - 5 O 196/07
Literatur im Internet zu § 246a AktG
Querverweise
- AktG
- Aktiengesellschaft
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 75 (Nichtigkeitsklage)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 36 (Oberste Vertretung)
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