Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Siebenter Teil - Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung (§§ 241 - 261a)   
   Erster Abschnitt - Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen (§§ 241 - 255)   
   Erster Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 241 - 249)   
§ 248
Urteilswirkung

(1) Soweit der Beschluß durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. Der Vorstand hat das Urteil unverzüglich zum Handelsregister einzureichen. War der Beschluß in das Handelsregister eingetragen, so ist auch das Urteil einzutragen. Die Eintragung des Urteils ist in gleicher Weise wie die des Beschlusses bekanntzumachen.

(2) Hatte der Beschluß eine Satzungsänderung zum Inhalt, so ist mit dem Urteil der vollständige Wortlaut der Satzung, wie er sich unter Berücksichtigung des Urteils und aller bisherigen Satzungsänderungen ergibt, mit der Bescheinigung eines Notars über diese Tatsache zum Handelsregister einzureichen.

Rechtsprechung zu § 248 AktG

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Literatur im Internet zu § 248 AktG

Querverweise

Auf § 248 AktG verweisen folgende Vorschriften:
    AktG
      Aktiengesellschaft
        Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
          Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
            Allgemeines
              § 242 (Heilung der Nichtigkeit)
              § 249 (Nichtigkeitsklage)
            Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse
              § 250 (Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern)
              § 251 (Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern)
              § 254 (Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns)
              § 255 (Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen)
          Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses
            § 257 (Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung)
        Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
          Nichtigerklärung der Gesellschaft
            § 275 (Klage auf Nichtigerklärung)

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