Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Siebenter Teil - Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung (§§ 241 - 261a) |
| Erster Abschnitt - Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen (§§ 241 - 255) |
| Erster Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 241 - 249) |
(1) Soweit der Beschluß durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. Der Vorstand hat das Urteil unverzüglich zum Handelsregister einzureichen. War der Beschluß in das Handelsregister eingetragen, so ist auch das Urteil einzutragen. Die Eintragung des Urteils ist in gleicher Weise wie die des Beschlusses bekanntzumachen.
(2) Hatte der Beschluß eine Satzungsänderung zum Inhalt, so ist mit dem Urteil der vollständige Wortlaut der Satzung, wie er sich unter Berücksichtigung des Urteils und aller bisherigen Satzungsänderungen ergibt, mit der Bescheinigung eines Notars über diese Tatsache zum Handelsregister einzureichen.
Rechtsprechung zu § 248 AktG
148 Entscheidungen zu § 248 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 23.04.2007 - II ZB 29/05
Gesellschaftsrecht - Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Interventionsinteresse?
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- OLG Frankfurt, 03.11.2005 - 5 W 46/05
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- OLG Frankfurt, 14.11.2006 - 5 U 158/05
Aktiengesellschaft: Befugnis zur Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung ...
- OLG Frankfurt, 03.11.2005 - 5 W 46/05
- BGH, 29.03.1996 - II ZR 124/95
Schiedsfähigkeit einer Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der ...
- BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07
Kirch/Deutsche Bank
Zum selben Verfahren:
- BGH, 27.10.2008 - II ZR 185/07
Gesellschaftsrecht - Notarielles Hauptversammlungsprotokoll als Urkunde?
- LG Frankfurt/Main, 21.12.2005 - 9 O 98/03
Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen von Aktiengesellschaften nur nach ...
- BGH, 27.10.2008 - II ZR 185/07
- BGH, 05.04.1993 - II ZR 238/91
Gestaltungsspielraum bei Unternehmensverträgen
- OLG München, 27.03.1996 - 7 U 6037/95
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- BGH, 26.05.2008 - II ZB 23/07
Verfahrensrecht - Aktienrechtlichen Anfechtungsklage: Interventionsinteresse?
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Literatur im Internet zu § 248 AktG
- Erläuterung zu §§ 246 II 2 und IV, 248 I 1 AktG von RA Dr. Albert K. Haas
Verfassungsrechtliche Überlegungen zu aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen und anderen Gerichtsverfahren, deren Entscheidung alle Aktionäre bindet
über www.fwr-haas.net - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- AktG
- Aktiengesellschaft
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses
- § 257 (Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung)
- Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
- Nichtigerklärung der Gesellschaft
- § 275 (Klage auf Nichtigerklärung)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 75 (Nichtigkeitsklage)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 36 (Oberste Vertretung)
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