Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Siebenter Teil - Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung (§§ 241 - 261a) |
| Erster Abschnitt - Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen (§§ 241 - 255) |
| Erster Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 241 - 249) |
Wird der Anfechtungsprozess beendet, hat die börsennotierte Gesellschaft die Verfahrensbeendigung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. § 149 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 248a AktG
3 Entscheidungen zu § 248a AktG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 07.09.2010 - 5 U 187/09
Zur analogen Anwendung von § 246 I AktG
- OLG Düsseldorf, 20.04.2007 - 17 U 18/07
- LG Frankenthal, 28.11.2005 - 2 HKO 147/05.AktG
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Querverweise
Auf § 248a AktG verweisen folgende Vorschriften:
- AktG
- Aktiengesellschaft
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 249 (Nichtigkeitsklage)
- Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses
- § 257 (Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung)
- Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
- Nichtigerklärung der Gesellschaft
- § 275 (Klage auf Nichtigerklärung)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 407 (Zwangsgelder)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 36 (Oberste Vertretung)
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