Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Zweiter Teil - Gründung der Gesellschaft (§§ 23 - 53) |
Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den elektronischen Bundesanzeiger einzurücken. Daneben kann die Satzung andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen.
Literatur im Internet zu § 25 AktG
- Auswirkungen der Neuregelung in § 25 AktG
von Bundesanzeigerverlag (Praxishinweise, PDF-Format)
Was ist das "richtige" Veröffentlichungsmedium (elektronischer Bundesanzeiger oder Print-Bundesanzeiger) für bestimmte Bekanntmachungen? - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 25 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 13f (Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 25 AktG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?