Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Zweiter Teil - Gründung der Gesellschaft (§§ 23 - 53)   
§ 25
Bekanntmachungen der Gesellschaft

Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den Bundesanzeiger einzurücken. Daneben kann die Satzung andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen.

Rechtsprechung zu § 25 AktG

10 Entscheidungen zu § 25 AktG in unserer Datenbank:

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19.05.2012

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Literatur im Internet zu § 25 AktG

Querverweise

Auf § 25 AktG verweisen folgende Vorschriften:
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 13f (Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland)

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