Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Zweiter Teil - Gründung der Gesellschaft (§§ 23 - 53) |
Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den Bundesanzeiger einzurücken. Daneben kann die Satzung andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen.
Rechtsprechung zu § 25 AktG
10 Entscheidungen zu § 25 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 18.12.2008 - 6 U 139/07
Rechtsfolgen der Verkürzung der Hinterlegungsfrist
- OLG Hamburg, 02.06.2006 - 11 U 244/05
Aktiengesellschaft: Vollwertigkeitsprinzip als Voraussetzung für die Abtretung ...
- LG Bonn, 09.03.2004 - 11 O 35/03
- LG Düsseldorf, 09.11.2007 - 39 O 33/07
- OLG Köln, 06.10.2003 - 18 W 36/03
Anforderungen an die Bekanntmachung im Bundesanzeiger
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 09.11.2007 - 39 O 93/07
- OLG München, 12.07.2006 - 31 Wx 47/06
Handelsregistersache; gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern; ...
- OLG Frankfurt, 08.02.2006 - 12 W 185/05
Freigabeverfahren für die Verschmelzung der Deutschen Telekom AG mit der T-Online ...
- BFH, 29.10.1968 - II 159/65
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Literatur im Internet zu § 25 AktG
- Auswirkungen der Neuregelung in § 25 AktG
von Bundesanzeigerverlag (Praxishinweise, PDF-Format)
Was ist das "richtige" Veröffentlichungsmedium (elektronischer Bundesanzeiger oder Print-Bundesanzeiger) für bestimmte Bekanntmachungen? - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 25 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 13f (Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland)
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