Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Siebenter Teil - Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung (§§ 241 - 261a) |
Erster Abschnitt - Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen (§§ 241 - 255) |
Zweiter Unterabschnitt - Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse (§§ 250 - 255) |
(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder eine in § 250 Abs. 2 bezeichnete Organisation oder Vertretung der Arbeitnehmer gegen die Gesellschaft Klage auf Feststellung, daß die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung nichtig ist, so wirkt ein Urteil, das die Nichtigkeit der Wahl rechtskräftig feststellt, für und gegen alle Aktionäre und Arbeitnehmer der Gesellschaft, alle Arbeitnehmer von anderen Unternehmen, deren Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die in § 250 Abs. 2 bezeichneten Organisationen und Vertretungen der Arbeitnehmer, auch wenn sie nicht Partei sind.
(2) 1Wird die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt, so wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. 2Im Fall des § 251 Abs. 2 Satz 2 wirkt das Urteil auch für und gegen die nach dieser Vorschrift anfechtungsberechtigten Betriebsräte, Gewerkschaften und Spitzenorganisationen, auch wenn sie nicht Partei sind.
mitgliedern § 251Anfechtung der Wahl von Aufsichtsrats-
mitgliedern § 252Urteilswirkung § 253Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns § 254Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns § 255Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen
Rechtsprechung zu § 252 AktG
11 Entscheidungen zu § 252 AktG in unserer Datenbank:
- LG Frankfurt/Main, 03.05.2018 - 5 O 101/17
Zusammensetzung des Vewaltungsrats einer Europäischen Aktiengesellschaft
- OLG Düsseldorf, 20.01.2012 - 6 U 168/10
Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussmängelklage einzelner Aktionäre gegen die ...
- BGH, 05.12.2005 - II ZR 291/03
Zulässigkeit einer Feststellungsklage wegen Unwirksamkeit der Entsendung eines ...
- LG Hannover, 17.03.2010 - 23 O 124/09
Interessenkonflikte von Aufsichtsratsmitgliedern i.R.v. im Konzernverbund ...
- LG Frankfurt/Main, 20.12.2011 - 5 O 37/11
Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen der Aktiengesellschaft: Ablehnung ...
- OLG Stuttgart, 10.11.2004 - 20 U 16/03
Anfechtungsklage gegen Aufsichtsratswahlbeschlüsse einer Aktiengesellschaft: ...
- BFH, 13.01.1970 - II 208/65
Kommanditanteile - KG - Persönlich haftender Gesellschafter - Gesellschaftsteuer ...
- BGH, 25.11.1966 - V ZB 15/66
Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit unter Ausschluss der ...
- LG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 5 O 158/07
Aktiengesellschaft: Nichtigkeit eines Jahresabschlusses wegen Fehlens von ...
- OLG Hamm, 25.08.2004 - 8 U 9/04
Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines wirksam wiederholten ...
Querverweise
Auf § 252 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 191 (Oberste Vertretung)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 36 (Oberste Vertretung)