Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Zweiter Teil - Gründung der Gesellschaft (§§ 23 - 53) |
(1) Jeder einem einzelnen Aktionär oder einem Dritten eingeräumte besondere Vorteil muß in der Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden.
(2) Der Gesamtaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder an andere Personen als Entschädigung oder als Belohnung für die Gründung oder ihre Vorbereitung gewährt wird, ist in der Satzung gesondert festzusetzen.
(3) Ohne diese Festsetzung sind die Verträge und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister kann die Unwirksamkeit nicht durch Satzungsänderung geheilt werden.
(4) Die Festsetzungen können erst geändert werden, wenn die Gesellschaft fünf Jahre im Handelsregister eingetragen ist.
(5) Die Satzungsbestimmungen über die Festsetzungen können durch Satzungsänderung erst beseitigt werden, wenn die Gesellschaft dreißig Jahre im Handelsregister eingetragen ist und wenn die Rechtsverhältnisse, die den Festsetzungen zugrunde liegen, seit mindestens fünf Jahren abgewickelt sind.
Rechtsprechung zu § 26 AktG
31 Entscheidungen zu § 26 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- FG Niedersachsen, 26.03.1996 - VI 388/92
Gründungskosten
Zum selben Verfahren:
- BFH, 11.02.1997 - I R 42/96
Übernahme der Gründungskosten durch GmbH als vGA
- BFH, 11.02.1997 - I R 42/96
- BGH, 20.02.1989 - II ZB 10/88
Auszahlung von Gründungsaufwand zu Lasten der GmbH
- BFH, 19.01.2000 - I R 24/99
VGA bei Kapitalerhöhungskosten
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 18.02.1999 - 3 K 84/95
Übernommene Kapitalerhöhungskosten keine vGA
- FG Baden-Württemberg, 18.02.1999 - 3 K 84/95
- BGH, 14.06.2004 - II ZR 47/02
Gesellschaftsrecht - Vor-AG: Haftung der Aufsichtsrat-Mitglieder
- BFH, 11.10.1989 - I R 12/87
Zahlung der Gründungskosten durch die gegründete Kapitalgesellschaft
- KG, 28.02.2012 - 25 W 88/11
- OLG München, 06.10.2010 - 31 Wx 143/10
Sperrfrist für Änderungen bzgl. Gründungsaufwand auch bei Unternehmergesellschaft
- FG Hessen, 22.06.1999 - 4 K 499/98
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Querverweise
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 13f (Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
- Verschmelzung durch Neugründung
- § 74 (Inhalt der Satzung)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Kapitalgesellschaften
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
- § 243 (Inhalt des Umwandlungsbeschlusses)
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