Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Achter Teil - Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 262 - 277)   
   Erster Abschnitt - Auflösung (§§ 262 - 274)   
   Erster Unterabschnitt - Auflösungsgründe und Anmeldung (§§ 262 - 263)   
§ 262
Auflösungsgründe

(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst

1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
2. durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen;
3. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
5. mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist;
6. durch Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.

Rechtsprechung zu § 262 AktG

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Literatur im Internet zu § 262 AktG

Querverweise

Auf § 262 AktG verweisen folgende Vorschriften:
    AktG
      Aktiengesellschaft
        Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
          Auflösung
            Auflösungsgründe und Anmeldung
              § 263 (Anmeldung und Eintragung der Auflösung)
            Abwicklung
              § 274 (Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 262 AktG:
    AktG
      Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
        Gerichtliche Auflösung
          §§ 396 ff (Voraussetzungen) (zu §§ 262 ff)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 26 (Abweisung mangels Masse) (zu § 262 I Nr. 4)
     
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 80 (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts) (zu § 262 I Nr. 3)

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