Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Achter Teil - Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 262 - 277) |
| Erster Abschnitt - Auflösung (§§ 262 - 274) |
| Zweiter Unterabschnitt - Abwicklung (§§ 264 - 274) |
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
(2) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Abwicklung nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Abwickler sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
(3) Soweit sich aus diesem Unterabschnitt oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt, sind auf die Gesellschaft bis zum Schluß der Abwicklung die Vorschriften weiterhin anzuwenden, die für nicht aufgelöste Gesellschaften gelten.
Rechtsprechung zu § 264 AktG
26 Entscheidungen zu § 264 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Köln, 12.06.2002 - 18 W 6/02
Handels- und Gesellschaftsrecht: Vertretung der wegen Vermögenslosigkeit ...
- BVerwG, 13.04.2005 - 6 C 4.04
Aktien, Stimmrechtsanteile, Wertpapierhandelsrecht, börsennotierte Gesellschaft; ...
- OLG Köln, 26.10.2000 - 18 U 79/00
- LG Bonn, 15.02.2001 - 14 O 54/00
- BVerwG, 26.06.2001 - 8 B 76.01
Investive Veräußerung; Anspruch des Berechtigten auf Auskehr des ...
- OLG Brandenburg, 24.06.2008 - 6 U 104/07
Annahmeverzug des Dienstberechtigten - Anrechnung des Erwerbs aus anderweitiger ...
- AG Duisburg, 10.07.2008 - 62 IN 167/02
- BPatG, 12.02.2008 - 24 W (pat) 59/02
- BGH, 01.06.1994 - V ZR 278/92
Übergang von Grundeigentum zwischen Genossenschaften in der ehemaligen DDR; ...
- LG Bonn, 02.05.2002 - 14 O 160/00
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