Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Achter Teil - Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 262 - 277)   
   Erster Abschnitt - Auflösung (§§ 262 - 274)   
   Zweiter Unterabschnitt - Abwicklung (§§ 264 - 274)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 268
Pflichten der Abwickler

(1) 1Die Abwickler haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen. 2Soweit es die Abwicklung erfordert, dürfen sie auch neue Geschäfte eingehen.

(2) 1Im übrigen haben die Abwickler innerhalb ihres Geschäftskreises die Rechte und Pflichten des Vorstands. 2Sie unterliegen wie dieser der Überwachung durch den Aufsichtsrat.

(3) Das Wettbewerbsverbot des § 88 gilt für sie nicht.

(4) 1Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, die Tatsache, daß die Gesellschaft sich in Abwicklung befindet, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Abwickler und der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. 2Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Falle das Grundkapital sowie, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag nicht vollständig eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden. 3Der Angaben nach Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. 4Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Satzes 1; Satz 3 ist auf sie nicht anzuwenden.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 268 AktG

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Querverweise

Auf § 268 AktG verweisen folgende Vorschriften:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
        Gerichtliche Auflösung
          § 396 (Voraussetzungen)
        Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
          § 407 (Zwangsgelder)
    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
        Verwaltungsgesellschaften
          Erlaubnis
            § 18 (Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften)
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