Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Achter Teil - Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 262 - 277) |
| Erster Abschnitt - Auflösung (§§ 262 - 274) |
| Zweiter Unterabschnitt - Abwicklung (§§ 264 - 274) |
(1) Die Abwickler vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Sind mehrere Abwickler bestellt, so sind, wenn die Satzung oder die sonst zuständige Stelle nichts anderes bestimmt, sämtliche Abwickler nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Abwickler.
(3) Die Satzung oder die sonst zuständige Stelle kann auch bestimmen, daß einzelne Abwickler allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Dasselbe kann der Aufsichtsrat bestimmen, wenn die Satzung oder ein Beschluß der Hauptversammlung ihn hierzu ermächtigt hat. Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen sinngemäß.
(4) Zur Gesamtvertretung befugte Abwickler können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Dies gilt sinngemäß, wenn ein einzelner Abwickler in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.
(5) Die Vertretungsbefugnis der Abwickler kann nicht beschränkt werden.
(6) Abwickler zeichnen für die Gesellschaft, indem sie der Firma einen die Abwicklung andeutenden Zusatz und ihre Namensunterschrift hinzufügen.
Rechtsprechung zu § 269 AktG
7 Entscheidungen zu § 269 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 29.07.2008 - 5 U 151/05
Auflösung einer Aktiengesellschaft: Wirksamkeit von Kündigungen bzw. der ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2005 - 11 S 4.05
- OLG Brandenburg, 28.11.2001 - 7 U 102/01
Vertretung einer in Liquidation befindlichen Aktiengesellschaft in einem ...
- OLG Koblenz, 22.03.2001 - 1 Verg 9/00
Vergabe - Begründung des Nachprüfungsantrags
- OLG Brandenburg, 24.06.2008 - 6 U 104/07
Annahmeverzug des Dienstberechtigten - Anrechnung des Erwerbs aus anderweitiger ...
- VG Gera, 18.11.2004 - 6 K 757/03
Recht der offenen Vermögensfragen; besatzungshoheitliche Enteignung; ...
- VerfGH Sachsen, 17.04.1997 - 1-IV-97
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Querverweise
- AktG
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Gerichtliche Auflösung
- § 396 (Voraussetzungen)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 47 (Abwicklungsverfahren)
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