Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Achter Teil - Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 262 - 277) |
| Erster Abschnitt - Auflösung (§§ 262 - 274) |
| Zweiter Unterabschnitt - Abwicklung (§§ 264 - 274) |
(1) Das Vermögen darf nur verteilt werden, wenn ein Jahr seit dem Tage verstrichen ist, an dem der Aufruf der Gläubiger zum drittenmal bekanntgemacht worden ist.
(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag für ihn zu hinterlegen, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht.
(3) Kann eine Verbindlichkeit zur Zeit nicht berichtigt werden oder ist sie streitig, so darf das Vermögen nur verteilt werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
Rechtsprechung zu § 272 AktG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 272 AktG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 272 AktG
Querverweise
Auf § 272 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 47 (Abwicklungsverfahren)
Rechtsberatung
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