Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Achter Teil - Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 262 - 277)   
   Erster Abschnitt - Auflösung (§§ 262 - 274)   
   Zweiter Unterabschnitt - Abwicklung (§§ 264 - 274)   
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Gläubigerschutz

(1) Das Vermögen darf nur verteilt werden, wenn ein Jahr seit dem Tage verstrichen ist, an dem der Aufruf der Gläubiger zum drittenmal bekanntgemacht worden ist.

(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag für ihn zu hinterlegen, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht.

(3) Kann eine Verbindlichkeit zur Zeit nicht berichtigt werden oder ist sie streitig, so darf das Vermögen nur verteilt werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.

Rechtsprechung zu § 272 AktG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 272 AktG

Querverweise

Auf § 272 AktG verweisen folgende Vorschriften:
    AktG
      Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
        Gerichtliche Auflösung
          § 396 (Voraussetzungen)

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