Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Achter Teil - Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 262 - 277) |
| Erster Abschnitt - Auflösung (§§ 262 - 274) |
| Zweiter Unterabschnitt - Abwicklung (§§ 264 - 274) |
(1) Ist die Abwicklung beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluß der Abwicklung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.
(2) Die Bücher und Schriften der Gesellschaft sind an einem vom Gericht bestimmten sicheren Ort zur Aufbewahrung auf zehn Jahre zu hinterlegen.
(3) Das Gericht kann den Aktionären und den Gläubigern die Einsicht der Bücher und Schriften gestatten.
(4) Stellt sich nachträglich heraus, daß weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, so hat auf Antrag eines Beteiligten das Gericht die bisherigen Abwickler neu zu bestellen oder andere Abwickler zu berufen. § 265 Abs. 4 gilt.
(5) Gegen die Entscheidungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 ist die Beschwerde zulässig.
Rechtsprechung zu § 273 AktG
89 Entscheidungen zu § 273 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 02.06.2003 - II ZR 102/02
Gesellschaftsrecht - Publikumskommanditgesellschaft: Nachtragsliquidation
- KG, 13.02.2007 - 1 W 272/06
GmbH; Nachtragsliquidation: Voraussetzungen für die Anordnung einer ...
- OLG München, 23.01.2002 - 7 U 4255/01
Nachtragsliquidation einer kapitalistisch strukturierten GmbH & Co. KG
- OLG Düsseldorf, 14.07.2010 - 3 Wx 123/10
Nachtragsliquidation zur Löschung eines subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechts ...
- BGH, 23.02.1970 - II ZB 5/69
Vertretungsbefugnis der Abwickler einer GmbH nach Löschung im Handelsregister
- BayObLG, 05.11.1992 - 3Z BR 46/92
Publikums-KG: Nachtragsliquidator
- OLG Jena, 19.03.2001 - 6 W 684/00
LPG-Liquidation, Antragsrecht, Prüfungspflicht
Zum selben Verfahren:
- OLG Jena, 24.01.2002 - 6 W 627/01
LPG-Umwandlung; Kontinuitätsprinzip
- OLG Jena, 24.01.2002 - 6 W 627/01
- OLG München, 07.05.2008 - 31 Wx 28/08
Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine GmbH: Statthaftigkeit der ...
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Querverweise
- AktG
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Begriffsbestimmung
- § 375 (Unternehmensrechtliche Verfahren)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 13f (Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 47 (Abwicklungsverfahren)