Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Achter Teil - Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 262 - 277) |
Zweiter Abschnitt - Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 275 - 277) |
(1) 1Enthält die Satzung keine Bestimmungen über die Höhe des Grundkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen der Satzung über den Gegenstand des Unternehmens nichtig, so kann jeder Aktionär und jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats darauf klagen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde. 2Auf andere Gründe kann die Klage nicht gestützt werden.
(2) Kann der Mangel nach § 276 geheilt werden, so kann die Klage erst erhoben werden, nachdem ein Klageberechtigter die Gesellschaft aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen, und sie binnen drei Monaten dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist.
(3) 1Die Klage muß binnen drei Jahren nach Eintragung der Gesellschaft erhoben werden. 2Eine Löschung der Gesellschaft von Amts wegen nach § 397 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen.
(4) 1Für die Anfechtung gelten § 246 Abs. 2 bis 4, §§ 247, 248 Abs. 1 Satz 1, §§ 248a, 249 Abs. 2 sinngemäß. 2Der Vorstand hat eine beglaubigte Abschrift der Klage und das rechtskräftige Urteil zum Handelsregister einzureichen. 3Die Nichtigkeit der Gesellschaft auf Grund rechtskräftigen Urteils ist einzutragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 275 AktG
17 Entscheidungen zu § 275 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 07.06.1999 - II ZR 285/98
Zusammenschluß von LPG
- BGH, 17.05.1999 - II ZR 293/98
Frist für die Klage eines LPG -Mitglieds wegen der Wirksamkeit eines ...
- OLG Rostock, 14.03.1994 - 4 W 50/93
Umwandlung einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft in eine ...
- OLG Brandenburg, 18.08.1998 - 6 U 223/97
Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit eines Umwandlungsbeschlusses; Rechte aus ...
- OLG Brandenburg, 02.09.1998 - 7 U 246/97
Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Umwandlung; Zulässigkeit einer ...
- BGH, 23.11.1998 - II ZR 70/97
Haftung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
- OLG Oldenburg, 09.03.2006 - 1 U 134/05
Rechtsfolgen des Widerrufs eines ein Gesellschaftsverhältnis begründenden ...
- VerfG Brandenburg, 17.02.2000 - VfGBbg 3/99
Gegenstandswert
- VerfG Brandenburg, 17.02.2000 - VfGBbg 53/98
Gegenstandswert
- LG Mainz, 13.09.2005 - 10 HKO 112/04
Zuständigkeit: Vereinbarte Zuständigkeit englischer Gerichte für Streitigkeiten ...
Querverweise
Auf § 275 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 144
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Registersachen
- Löschungs- und Auflösungsverfahren
- § 397 (Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften)
Redaktionelle Querverweise zu § 275 AktG:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Gründung der Gesellschaft
- § 23 (Feststellung der Satzung) (zu §§ 275 ff)