Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Achter Teil - Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 262 - 277) |
| Zweiter Abschnitt - Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 275 - 277) |
(1) Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft auf Grund rechtskräftigen Urteils oder einer Entscheidung des Registergerichts in das Handelsregister eingetragen, so findet die Abwicklung nach den Vorschriften über die Abwicklung bei Auflösung statt.
(2) Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft vorgenommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt.
(3) Die Gesellschafter haben die Einlagen zu leisten, soweit es zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten nötig ist.
Rechtsprechung zu § 277 AktG
4 Entscheidungen zu § 277 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 17.11.2010 - 18 U 149/10
- BGH, 17.05.1999 - II ZR 293/98
Frist für die Klage eines LPG -Mitglieds wegen der Wirksamkeit eines ...
- OLG München, 05.09.2008 - 31 Wx 63/07
Außerordentliches Informationsrecht des Kommanditisten
- BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80
Holzmüller - Zustimmungspflicht der Hauptversammlung bei Ausgliederung des ...
Literatur im Internet zu § 277 AktG
Querverweise
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