Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Zweiter Teil - Gründung der Gesellschaft (§§ 23 - 53)   
§ 28
Gründer

Die Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.

Rechtsprechung zu § 28 AktG

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19.05.2012

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Literatur im Internet zu § 28 AktG

Querverweise

Auf § 28 AktG verweisen folgende Vorschriften:
    Umwandlungsgesetz (UmwG)
      Formwechsel
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
            § 302 (Anzuwendende Vorschriften)

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