Aktiengesetz
Zweites Buch - Kommanditgesellschaft auf Aktien (§§ 278 - 290) |
Zitiervorschläge
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(1) 1Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. 2In der Urkunde sind bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt. 3Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht.
(2) 1Alle persönlich haftenden Gesellschafter müssen sich bei der Feststellung der Satzung beteiligen. 2Außer ihnen müssen die Personen mitwirken, die als Kommanditaktionäre Aktien gegen Einlagen übernehmen.
(3) Die Gesellschafter, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.
§ 278Wesen der Kommanditgesellschaft auf Aktien
§ 279Firma
§ 280Feststellung der Satzung; Gründer
§ 281Inhalt der Satzung
§ 282Eintragung der persönlich haftenden Gesellschafter
§ 283Persönlich haftende Gesellschafter
§ 284Wettbewerbsverbot
§ 285Hauptversammlung
§ 286Jahresabschluß; Lagebericht
§ 287Aufsichtsrat
§ 288Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter; Kreditgewährung
§ 289Auflösung
§ 290Abwicklung
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Rechtsprechung zu § 280 AktG
Entscheidung zu § 280 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 24.02.1997 - II ZB 11/96
Rechtsform der GmbH & Co. KGaA ist zulässig
Querverweise
Auf § 280 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 13f (Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- § 108 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)
- Geschlossene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
- § 140 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)