Aktiengesetz

   Zweites Buch - Kommanditgesellschaft auf Aktien (§§ 278 - 290)   
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Eintragung der persönlich haftenden Gesellschafter

Bei der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister sind statt der Vorstandsmitglieder die persönlich haftenden Gesellschafter anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die persönlich haftenden Gesellschafter haben.

Literatur im Internet zu § 282 AktG

Querverweise

Auf § 282 AktG verweisen folgende Vorschriften:
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 13f (Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland)

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