Aktiengesetz
Zweites Buch - Kommanditgesellschaft auf Aktien (§§ 278 - 290) |
Zitiervorschläge
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§ 278Wesen der Kommanditgesellschaft auf Aktien
§ 279Firma
§ 280Feststellung der Satzung; Gründer
§ 281Inhalt der Satzung
§ 282Eintragung der persönlich haftenden Gesellschafter
§ 283Persönlich haftende Gesellschafter
§ 284Wettbewerbsverbot
§ 285Hauptversammlung
§ 286Jahresabschluß; Lagebericht
§ 287Aufsichtsrat
§ 288Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter; Kreditgewährung
§ 289Auflösung
§ 290Abwicklung
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Rechtsprechung zu § 282 AktG
Entscheidung zu § 282 AktG in unserer Datenbank:
- OLG München, 13.08.2003 - 7 U 2927/02
Klage eines Kommanditaktionärs gegen die Entsendungeiner Person in den ...
Querverweise
Auf § 282 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 13f (Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- § 108 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)
- Geschlossene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
- § 140 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)