Aktiengesetz
| Zweites Buch - Kommanditgesellschaft auf Aktien (§§ 278 - 290) |
Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über
| 1. | die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen; | |
| 2. | die Gründungsprüfung; | |
| 3. | die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit; | |
| 4. | die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat; | |
| 5. | die Zulässigkeit einer Kreditgewährung; | |
| 6. | die Einberufung der Hauptversammlung; | |
| 7. | die Sonderprüfung; | |
| 8. | die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung; | |
| 9. | die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns; | |
| 10. | die Vorlegung und Prüfung des Lageberichts sowie eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts; | |
| 11. | die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs; | |
| 12. | die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln; | |
| 13. | die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen; | |
| 14. | den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. |
Literatur im Internet zu § 283 AktG
Querverweise
Auf § 283 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 13f (Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland)
Rechtsberatung
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