Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Zweiter Teil - Gründung der Gesellschaft (§§ 23 - 53)   

§ 29
Errichtung der Gesellschaft

Mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet.

Rechtsprechung zu § 29 AktG

21 Entscheidungen zu § 29 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 29 AktG

Querverweise

Auf § 29 AktG verweisen folgende Vorschriften:
    Umwandlungsgesetz (UmwG)
      Formwechsel
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
            § 302 (Anzuwendende Vorschriften)
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