Aktiengesetz
| Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
| Erster Teil - Unternehmensverträge (§§ 291 - 307) |
| Erster Abschnitt - Arten von Unternehmensverträgen (§§ 291 - 292) |
(1) Unternehmensverträge sind Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsvertrag). Als Vertrag über die Abführung des ganzen Gewinns gilt auch ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien es übernimmt, ihr Unternehmen für Rechnung eines anderen Unternehmens zu führen.
(2) Stellen sich Unternehmen, die voneinander nicht abhängig sind, durch Vertrag unter einheitliche Leitung, ohne daß dadurch eines von ihnen von einem anderen vertragschließenden Unternehmen abhängig wird, so ist dieser Vertrag kein Beherrschungsvertrag.
(3) Leistungen der Gesellschaft bei Bestehen eines Beherrschungs- oder eines Gewinnabführungsvertrags gelten nicht als Verstoß gegen die §§ 57, 58 und 60.
Rechtsprechung zu § 291 AktG
218 Entscheidungen zu § 291 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG München, 21.12.2006 - 4 TaBV 61/06
Aufsichtsratswahl
- BGH, 17.09.2001 - II ZR 178/99
Bremer Vulkan - Qualifiziert faktischer GmbH-Konzern: Schutz einer abhängigen ...
- OLG Zweibrücken, 18.10.2005 - 3 W 136/05
Aktienrechtliches Statusverfahren, Unternehmensmitbestimmung
- LG Berlin, 19.12.2006 - 102 O 59/06
- BGH, 01.12.2003 - II ZR 202/01
Steuerrecht - Steuererstattungsanspruchs des Organträgers
- VG Karlsruhe, 13.11.2002 - 4 K 1034/00
Entgelt für Wasserentnahme - Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit - ...
- KG, 30.06.2000 - 14 U 8337/98
Begriff des Beherrschungsvertrages
- BFH, 26.08.1987 - I R 28/84
Formelle Voraussetzung für die Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages
- BayObLG, 10.12.1992 - 3Z BR 130/92
Faktischer GmbH-Konzern: Aufsichtsrat?
- FG Niedersachsen, 11.02.2010 - 6 K 406/08
Keine Abzugsfähigkeit sog. finaler Verluste einer ausländischen ...
Gesetzesmaterialien zu § 291 AktG
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:
- Synopse
- Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 30.10.2008
- Informationsseiten des Bundesjustizministeriums
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 23.01.2008 (via Bundestag)
- Dokumentation und Hintergründe bei Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers, Universität Augsburg
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Literatur im Internet zu § 291 AktG
- § 291 AktG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungsvertrag - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- AktG
- Aktiengesellschaft
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Zusammenschlusskontrolle
- § 41 (Vollzugsverbot, Entflechtung)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 30 (Kapitalerhaltung)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Einkommen
- Sondervorschriften für die Organschaft
- § 14 (Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft)
- Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 34 (Schlussvorschriften)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Unternehmen und Beteiligungen
- § 103a (Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
- § 5 (Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen)
- Rückversicherungsaufsicht
- § 119 (Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen)
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