Aktiengesetz

   Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393)   
   Erster Teil - Unternehmensverträge (§§ 291 - 307)   
   Erster Abschnitt - Arten von Unternehmensverträgen (§§ 291 - 292)   
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Beherrschungsvertrag; Gewinnabführungsvertrag

(1) Unternehmensverträge sind Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsvertrag). Als Vertrag über die Abführung des ganzen Gewinns gilt auch ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien es übernimmt, ihr Unternehmen für Rechnung eines anderen Unternehmens zu führen.

(2) Stellen sich Unternehmen, die voneinander nicht abhängig sind, durch Vertrag unter einheitliche Leitung, ohne daß dadurch eines von ihnen von einem anderen vertragschließenden Unternehmen abhängig wird, so ist dieser Vertrag kein Beherrschungsvertrag.

(3) Leistungen der Gesellschaft auf Grund eines Beherrschungs- oder eines Gewinnabführungsvertrags gelten nicht als Verstoß gegen die §§ 57, 58 und 60.

Rechtsprechung zu § 291 AktG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 291 AktG

Querverweise

Auf § 291 AktG verweisen folgende Vorschriften:
    AktG
      Aktiengesellschaft
        Allgemeine Vorschriften
          § 15 (Verbundene Unternehmen)
          § 18 (Konzern und Konzernunternehmen)
        Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
          Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
            Allgemeines
              § 246a (Freigabeverfahren)
    Gemeindeordnung (GemO)
      Gemeindewirtschaft
        Unternehmen und Beteiligungen
          § 103a (Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
      Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
        § 5 (Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen)
     
      Übergangsvorschriften
        § 119 (Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen)

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