Aktiengesetz
| Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
| Erster Teil - Unternehmensverträge (§§ 291 - 307) |
| Zweiter Abschnitt - Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen (§§ 293 - 299) |
(1) Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Auf den Beschluß sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden.
(2) Ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag wird, wenn der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, nur wirksam, wenn auch die Hauptversammlung dieser Gesellschaft zustimmt. Für den Beschluß gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 sinngemäß.
(3) Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form.
Rechtsprechung zu § 293 AktG
112 Entscheidungen zu § 293 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Braunschweig, 03.09.2003 - 3 U 140/02
Atypische stille Gesellschaft: Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte ...
- OLG Frankfurt, 16.11.2010 - 20 W 447/10
Begriff des "Antrages" gemäß § 378 Abs. 2 FamFG; Voraussetzungen der ...
- KG, 09.06.2008 - 2 W 101/07
Unternehmensvertrag mit einer Aktiengesellschaft: Zulässigkeit eines ...
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- LG Berlin, 03.05.2007 - 93 O 187/06
Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung eines angefochtenen ...
- LG Berlin, 03.05.2007 - 93 O 187/06
- BGH, 08.05.2006 - II ZR 123/05
Gesellschaftsrecht - Zum Treuhandvertrag im Rahmen eines Kapitalanlagemodells
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 07.12.1990 - 15 U 256/89
- LG München I, 05.11.2009 - 5 HKO 13585/09
Zur Berichtspflicht des Vorstands bei stillem Beteiligungsvertrag
- BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80
Holzmüller - Zustimmungspflicht der Hauptversammlung bei Ausgliederung des ...
- OLG München, 19.12.2003 - 21 U 5489/02
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Literatur im Internet zu § 293 AktG
- § 293 AktG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gewinnabführungsvertrag
Hauptversammlung
Beherrschungsvertrag
Betriebsführungsvertrag - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- AktG
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
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