Aktiengesetz
Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
Erster Teil - Unternehmensverträge (§§ 291 - 307) |
Zweiter Abschnitt - Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen (§§ 293 - 299) |
(1) 1Der Vorstand jeder an einem Unternehmensvertrag beteiligten Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien hat, soweit die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 293 erforderlich ist, einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Abschluß des Unternehmensvertrags, der Vertrag im einzelnen und insbesondere Art und Höhe des Ausgleichs nach § 304 und der Abfindung nach § 305 rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden; der Bericht kann von den Vorständen auch gemeinsam erstattet werden. 2Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der vertragschließenden Unternehmen sowie auf die Folgen für die Beteiligungen der Aktionäre ist hinzuweisen.
(2) 1In den Bericht brauchen Tatsachen nicht aufgenommen zu werden, deren Bekanntwerden geeignet ist, einem der vertragschließenden Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. 2In diesem Falle sind in dem Bericht die Gründe, aus denen die Tatsachen nicht aufgenommen worden sind, darzulegen.
(3) Der Bericht ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Unternehmen auf seine Erstattung durch öffentlich beglaubigte Erklärung verzichten.
Rechtsprechung zu § 293a AktG
73 Entscheidungen zu § 293a AktG in unserer Datenbank:
- OLG München, 11.10.2023 - 7 U 380/23 Corona
Anwendbarkeit der Aktionärsrichtlinie bei Delisting zwischen Einladung und ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 10.11.2022 - 5 HKO 2654/22
Formelle Anforderungen an die Hauptversammlung bei Delisting zwischen Ladung und ...
- OLG München, 29.06.2022 - 7 AktG 2/22 Corona
Virtuelle Hauptversammlung während der COVID-Pandemie
- LG München I, 10.11.2022 - 5 HKO 2654/22
- OLG Brandenburg, 15.08.2023 - 6 AktG 1/23
Zum selben Verfahren:
- BGH, 31.01.2023 - II ZB 10/22
Eintragung des zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestehenden ...
- OLG München, 08.08.1997 - 23 U 1974/97
Anwendbarkeit der §§ 293a ff. AktG auf einen Bestätigungsbeschluß
Zum selben Verfahren:
- LG Ingolstadt, 07.01.1997 - 1 HKO 382/96
Bestimmung der zeitlichen Heilungswirkung eines Bestätigungsbeschlusses nach § ...
- LG Ingolstadt, 07.01.1997 - 1 HKO 382/96
- OLG Stuttgart, 31.03.2021 - 20 W 8/20
Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Stuttgart, 07.10.2019 - 31 O 36/16
Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der ...
- LG Stuttgart, 07.10.2019 - 31 O 36/16
Querverweise
Auf § 293a AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Verbundene Unternehmen
- Unternehmensverträge
- Eingegliederte Gesellschaften
- Ausschluss von Minderheitsaktionären
- § 327c (Vorbereitung der Hauptversammlung)