Aktiengesetz
| Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
| Erster Teil - Unternehmensverträge (§§ 291 - 307) |
| Zweiter Abschnitt - Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen (§§ 293 - 299) |
(1) Der Vorstand jeder an einem Unternehmensvertrag beteiligten Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien hat, soweit die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 293 erforderlich ist, einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Abschluß des Unternehmensvertrags, der Vertrag im einzelnen und insbesondere Art und Höhe des Ausgleichs nach § 304 und der Abfindung nach § 305 rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden; der Bericht kann von den Vorständen auch gemeinsam erstattet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der vertragschließenden Unternehmen sowie auf die Folgen für die Beteiligungen der Aktionäre ist hinzuweisen.
(2) In den Bericht brauchen Tatsachen nicht aufgenommen zu werden, deren Bekanntwerden geeignet ist, einem der vertragschließenden Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. In diesem Falle sind in dem Bericht die Gründe, aus denen die Tatsachen nicht aufgenommen worden sind, darzulegen.
(3) Der Bericht ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Unternehmen auf seine Erstattung durch öffentlich beglaubigte Erklärung verzichten.
Rechtsprechung zu § 293a AktG
47 Entscheidungen zu § 293a AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG München, 19.11.2008 - 7 U 2405/08
Aktiengesellschaft: Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 31.01.2008 - 5 HKO 15082/07
Aktiengesellschaft: Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen ...
- LG München I, 31.01.2008 - 5 HKO 15082/07
- LG Frankfurt/Main, 18.12.2012 - 5 O 96/12
- LG München I, 05.11.2009 - 5 HKO 13585/09
Aktiengesellschaft: Anforderungen an den Bericht über den Unternehmensvertrag bei ...
- OLG München, 08.08.1997 - 23 U 1974/97
Anwendbarkeit der §§ 293a ff. AktG auf einen Bestätigungsbeschluß
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 26.08.2009 - 23 U 69/08
Aktiengesellschaft: Wirksamkeit von Squeeze-out und Beherrschungs- und ...
- KG, 09.06.2008 - 2 W 101/07
Unternehmensvertrag mit einer Aktiengesellschaft: Zulässigkeit eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 03.05.2007 - 93 O 187/06
Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung eines angefochtenen ...
- LG Berlin, 03.05.2007 - 93 O 187/06
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Querverweise
- AktG
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Verbundene Unternehmen
- Unternehmensverträge
- Eingegliederte Gesellschaften
- Ausschluss von Minderheitsaktionären
- § 327c (Vorbereitung der Hauptversammlung)