Aktiengesetz
Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
Erster Teil - Unternehmensverträge (§§ 291 - 307) |
Zweiter Abschnitt - Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen (§§ 293 - 299) |
(1) Von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die Zustimmung zu dem Unternehmensvertrag beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum jeder der beteiligten Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien zur Einsicht der Aktionäre auszulegen
1. | der Unternehmensvertrag; | |
2. | die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der vertragschließenden Unternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre; | |
3. | die nach § 293a erstatteten Berichte der Vorstände und die nach § 293e erstatteten Berichte der Vertragsprüfer. |
(2) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30.07.2009
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie | 30.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 293f AktG
32 Entscheidungen zu § 293f AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 19.07.2022 - II ZR 103/20
Bekanntmachungspflichten im Vorfeld einer ordentlichen Hauptversammlung
- OLG Brandenburg, 15.08.2023 - 6 AktG 1/23
Zum selben Verfahren:
- KG, 09.06.2008 - 2 W 101/07
Unternehmensvertrag mit einer Aktiengesellschaft: Zulässigkeit eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 03.05.2007 - 93 O 187/06
Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung eines angefochtenen ...
- LG Berlin, 03.05.2007 - 93 O 187/06
- LG Frankfurt/Main, 29.01.2008 - 5 O 274/07
Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über einen ...
- BGH, 22.03.2011 - II ZR 229/09
BGH bejaht Anfechtungsbefugnis des Minderheitsaktionärs trotz wirksamer ...
- LG Köln, 16.10.2014 - 91 O 122/13
Ermächtigung des Vorstands zur Bestimmung eines sogenannte "record date" in der ...
- OLG München, 06.08.2008 - 7 U 3905/06
Aktiengesellschaft: Anforderungen an den Bericht über den Unternehmensvertrag
- OLG München, 19.11.2008 - 7 U 2405/08
Aktiengesellschaft: Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen ...
Querverweise
Auf § 293f AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Verbundene Unternehmen
- Unternehmensverträge
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 324 (Gesetzliche Rücklage; Gewinnabführung; Verlustübernahme)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 407 (Zwangsgelder)