Aktiengesetz
| Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
| Erster Teil - Unternehmensverträge (§§ 291 - 307) |
| Zweiter Abschnitt - Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen (§§ 293 - 299) |
(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. §§ 293 bis 294 gelten sinngemäß.
(2) Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichten, bedarf, um wirksam zu werden, eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre. Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3. Jedem außenstehenden Aktionär ist auf Verlangen in der Versammlung, die über die Zustimmung beschließt, Auskunft auch über alle für die Änderung wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.
Rechtsprechung zu § 295 AktG
41 Entscheidungen zu § 295 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OLG Karlsruhe, 07.12.1990 - 15 U 256/89
- BGH, 15.06.1992 - II ZR 18/91
Beitritt eines Unternehmens zu Beherrschungsvertrag durch Änderungsvertrag - ...
- OLG Schleswig, 02.03.2011 - 9 U 22/10
Bank muss zugesagte Sonderzahlung an stille Gesellschafter auch bei absehbarem ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 05.04.1993 - II ZR 238/91
Gestaltungsspielraum bei Unternehmensverträgen
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 11.02.2011 - 11 U 12/10
Aktiengesellschaft: Wirksamkeit eines Sonderzahlungsversprechens zu Gunsten ...
- OLG Frankfurt, 05.07.2004 - 20 W 414/92
Änderung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages: Notwendiger ...
- BayObLG, 23.10.2002 - 3Z BR 370/01
Neues Spruchverfahren bei Änderung des Gewinnabführungs- und ...
- BayObLG, 15.11.2001 - 3Z BR 175/00
Erneutes Spruchstellenverfahren bei Ersatz des Gewinnabführungsvertrages durch ...
- BGH, 26.04.2004 - II ZR 154/02
Gesellschaftsrecht - Ungeschriebene Mitwirkungsbefugnisse der Hauptversammlung
- BFH, 22.10.2008 - I R 66/07
Formerfordernisse bei Änderung von Beherrschungsverträgen und ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 21.08.2007 - 6 K 39/06
Keine notwendige Beiladung bei einem Streit über das Bestehen einer ...
- FG Berlin-Brandenburg, 21.08.2007 - 6 K 39/06
- BGH, 26.04.2004 - II ZR 155/02
"Gelatine"
- OLG Düsseldorf, 11.08.2006 - 15 W 110/05
Bewertungsgrundsätze bei Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft ...
- BGH, 11.07.1988 - II ZR 243/87
Reichweite und Schutzzweck des § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG
- OLG Saarbrücken, 07.12.2010 - 4 AktG 476/10
- OLG Hamm, 14.04.2009 - 15 Wx 241/08
Eintragung der Nichtigkeit eines Unternehmensvertrages
- LG Frankfurt/Main, 29.01.2008 - 5 O 274/07
Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über einen ...
- FG Münster, 21.09.2007 - 9 K 4007/06
Besteuerung von Ausgleichszahlungen bei Vereinbarung eines ...
Literatur im Internet zu § 295 AktG
Querverweise
- AktG
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Verbundene Unternehmen
- Unternehmensverträge
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 324 (Gesetzliche Rücklage; Gewinnabführung; Verlustübernahme)
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