Aktiengesetz
Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
Erster Teil - Unternehmensverträge (§§ 291 - 307) |
Zweiter Abschnitt - Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen (§§ 293 - 299) |
(1) 1Ein Unternehmensvertrag kann nur zum Ende des Geschäftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden. 2Eine rückwirkende Aufhebung ist unzulässig. 3Die Aufhebung bedarf der schriftlichen Form.
(2) 1Ein Vertrag, der zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichtet, kann nur aufgehoben werden, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen. 2Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 295 Abs. 2 Satz 3 sinngemäß.
Rechtsprechung zu § 296 AktG
78 Entscheidungen zu § 296 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.06.2015 - II ZR 384/13
Aufhebung eines Unternehmensvertrags mit einer abhängigen GmbH
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 20.11.2013 - 7 U 5025/11
Verlustausgleichsansprüche aus Gewinnabführungsvertrag; Verzugszinsen bei ...
- OLG München, 20.11.2013 - 7 U 5025/11
- BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13
Rückwirkende Einführung einer körperschaftsteuerrechtlichen Regelung betreffend ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 06.06.2013 - I R 38/11
Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen: ...
- BFH, 06.06.2013 - I R 38/11
- OLG Jena, 17.02.2021 - 2 W 31/21
Zur Abgrenzung zwischen Änderung und Neuabschluss eines Unternehmensvertrags
- KG, 01.11.2021 - 2 W 6/17
Bestimmung der angemessenen Abfindung von Aktionären
- BGH, 18.01.2022 - II ZR 71/20
Vereinbarung des tatsächlichen Zuflusses einer Zahlung an die Untergesellschaft ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 20.08.2014 - 10 K 2192/13
Verzicht auf Abführung des Jahresüberschusses, der als Gewinnerhöhung zu erfassen ...
- FG Hamburg, 23.05.2023 - 6 K 127/16
Aufhebung eines Ergebnisabführungsvertrages; Missbrauch von ...
Querverweise
Auf § 296 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Verbundene Unternehmen
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 324 (Gesetzliche Rücklage; Gewinnabführung; Verlustübernahme)