Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22) |
(1) Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht.
(2) Börsennotiert im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist.
Rechtsprechung zu § 3 AktG
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 3 AktG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 3 AktG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 3 AktG:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Kaufleute
- § 6 II (zu § 3 I)
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