Aktiengesetz

   Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393)   
   Erster Teil - Unternehmensverträge (§§ 291 - 307)   
   Dritter Abschnitt - Sicherung der Gesellschaft und der Gläubiger (§§ 300 - 303)   
§ 301
Höchstbetrag der Gewinnabführung

Eine Gesellschaft kann, gleichgültig welche Vereinbarungen über die Berechnung des abzuführenden Gewinns getroffen worden sind, als ihren Gewinn höchstens den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der nach § 300 in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist, und den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs ausschüttungsgesperrten Betrag, abführen. Sind während der Dauer des Vertrags Beträge in andere Gewinnrücklagen eingestellt worden, so können diese Beträge den anderen Gewinnrücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden.

Rechtsprechung zu § 301 AktG

42 Entscheidungen zu § 301 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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BMF-Schreiben

Literatur im Internet zu § 301 AktG

Querverweise

Auf § 301 AktG verweisen folgende Vorschriften:
    AktG
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Vorstand
            § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
        Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
          Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
            Allgemeines
              § 246a (Freigabeverfahren)
     
      Verbundene Unternehmen
        Eingegliederte Gesellschaften
          § 324 (Gesetzliche Rücklage; Gewinnabführung; Verlustübernahme)

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