Aktiengesetz
| Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
| Erster Teil - Unternehmensverträge (§§ 291 - 307) |
| Vierter Abschnitt - Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 - 307) |
Hat die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag keinen außenstehenden Aktionär, so endet der Vertrag spätestens zum Ende des Geschäftsjahrs, in dem ein außenstehender Aktionär beteiligt ist.
Rechtsprechung zu § 307 AktG
10 Entscheidungen zu § 307 AktG in unserer Datenbank:
- FG Münster, 21.09.2007 - 9 K 4007/06
Besteuerung von Ausgleichszahlungen bei Vereinbarung eines ...
- KG, 06.12.2010 - 23 AktG 1/10
Nachweis des Aktienquorums im Freigabeverfahren trotz fehlenden Bestreitens der ...
- BFH, 04.03.2009 - I R 1/08
Vereinbarkeit von Ausgleichszahlungen an außenstehende Aktionäre mit ...
- OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 5 U 22/09
Aktiengesellschaft: Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen außenstehender Aktionäre ...
- BayObLG, 18.03.2002 - 3Z BR 6/02
Antragsberechtigung im Spruchstellenverfahren - Wirksamkeit des vor Fristbeginn ...
- OLG Hamburg, 30.12.2004 - 11 U 98/04
Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungsrechte der Aktionäre; Anfechtung der ...
- BGH, 30.01.1992 - II ZB 15/91
Anmeldung zum Handelsregister bei Unternehmensvertrag
- OLG Düsseldorf, 18.07.2002 - 6 U 170/01
- LG Hamburg, 30.11.1999 - 404 O 123/93
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Querverweise
- AktG
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)