Aktiengesetz
Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
Erster Teil - Unternehmensverträge (§§ 291 - 307) |
Vierter Abschnitt - Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 - 307) |
Hat die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag keinen außenstehenden Aktionär, so endet der Vertrag spätestens zum Ende des Geschäftsjahrs, in dem ein außenstehender Aktionär beteiligt ist.
Rechtsprechung zu § 307 AktG
50 Entscheidungen zu § 307 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 13.02.2018 - 5 AktG 1/17
Zum Zweck der Regelung des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG
- FG Münster, 21.09.2007 - 9 K 4007/06
Besteuerung von Ausgleichszahlungen bei Vereinbarung eines ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 04.03.2009 - I R 1/08
Vereinbarkeit von Ausgleichszahlungen an außenstehende Aktionäre mit ...
- BFH, 04.03.2009 - I R 1/08
- KG, 06.12.2010 - 23 AktG 1/10
Aktienrechtliches Freigabeverfahren: Urkundlicher Nachweis des unstreitigen ...
- OLG Düsseldorf, 15.11.2016 - 26 W 2/16
Höhe der angemessenen Barabfindungen bei einem einem Beherrschungs- und ...
- OLG Frankfurt, 16.12.2014 - 5 U 24/14
Überprüfung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer AG
- OLG Hamburg, 30.12.2004 - 11 U 98/04
Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungsrechte der Aktionäre; Anfechtung der ...
- OLG Düsseldorf, 12.07.1996 - 17 U 201/95
- OLG Düsseldorf, 14.12.2017 - 26 W 8/15
Anwendbarkeit des Bewertungsstandards IDW 1 2005 bei der Ermittlung des ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 307 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)