Aktiengesetz
| Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
| Zweiter Teil - Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen (§§ 308 - 318) |
| Erster Abschnitt - Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags (§§ 308 - 310) |
(1) Besteht ein Beherrschungsvertrag, so ist das herrschende Unternehmen berechtigt, dem Vorstand der Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Bestimmt der Vertrag nichts anderes, so können auch Weisungen erteilt werden, die für die Gesellschaft nachteilig sind, wenn sie den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dienen.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, die Weisungen des herrschenden Unternehmens zu befolgen. Er ist nicht berechtigt, die Befolgung einer Weisung zu verweigern, weil sie nach seiner Ansicht nicht den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dient, es sei denn, daß sie offensichtlich nicht diesen Belangen dient.
(3) Wird der Vorstand angewiesen, ein Geschäft vorzunehmen, das nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft vorgenommen werden darf, und wird diese Zustimmung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt, so hat der Vorstand dies dem herrschenden Unternehmen mitzuteilen. Wiederholt das herrschende Unternehmen nach dieser Mitteilung die Weisung, so ist die Zustimmung des Aufsichtsrats nicht mehr erforderlich; die Weisung darf, wenn das herrschende Unternehmen einen Aufsichtsrat hat, nur mit dessen Zustimmung wiederholt werden.
Rechtsprechung zu § 308 AktG
73 Entscheidungen zu § 308 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 18.09.2012 - XI ZR 344/11
Kapitalanlage - Empfängerhorizont für Prospekterklärungen
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 21.06.2011 - 5 U 51/10
Verkaufsprospekthaftung: Notwendigkeit der Angabe eines Beherrschungs- und ...
- OLG Frankfurt, 21.06.2011 - 5 U 51/10
- BGH, 08.01.2013 - VI ZR 386/11
Haftung wegen Kapitalanlagebetrugs
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 08.07.2011 - 5 U 122/10
Unrichtige Prospektangaben im Rahmen eines Kapitalanlagebetruges
- OLG Frankfurt, 08.07.2011 - 5 U 122/10
- BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 565/00
Gesetzlicher Richter bei kammerübergreifender Verbindung durch das LArbG
- LG München I, 12.05.2011 - 5 HKO 14543/10
Spruchverfahren: Statthaftigkeit bei interner Umstrukturierung eines Konzerns
- LG Frankfurt/Main, 05.02.2011 - 5 O 100/10
Ansprüche eines Genussscheininhabers: Auslegung eines Beherrschungs- und ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 15.02.2011 - 5 O 100/10
- OLG Frankfurt, 07.02.2012 - 5 U 92/11
Analoge Anwendung von § 304 AktG zugunsten Genussscheinsberechtigter
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Querverweise
- AktG
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
- Verbundene Unternehmen
- Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen
- Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags
- § 310 (Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft)
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 323 (Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder)