Aktiengesetz
Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
Zweiter Teil - Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen (§§ 308 - 318) |
Zweiter Abschnitt - Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags (§§ 311 - 318) |
(1) 1Besteht kein Beherrschungsvertrag, so hat der Vorstand einer abhängigen Gesellschaft in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs einen Bericht über die Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen aufzustellen. 2In dem Bericht sind alle Rechtsgeschäfte, welche die Gesellschaft im vergangenen Geschäftsjahr mit dem herrschenden Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen oder auf Veranlassung oder im Interesse dieser Unternehmen vorgenommen hat, und alle anderen Maßnahmen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse dieser Unternehmen im vergangenen Geschäftsjahr getroffen oder unterlassen hat, aufzuführen. 3Bei den Rechtsgeschäften sind Leistung und Gegenleistung, bei den Maßnahmen die Gründe der Maßnahme und deren Vorteile und Nachteile für die Gesellschaft anzugeben. 4Bei einem Ausgleich von Nachteilen ist im einzelnen anzugeben, wie der Ausgleich während des Geschäftsjahrs tatsächlich erfolgt ist, oder auf welche Vorteile der Gesellschaft ein Rechtsanspruch gewährt worden ist.
(2) Der Bericht hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
(3) 1Am Schluß des Berichts hat der Vorstand zu erklären, ob die Gesellschaft nach den Umständen, die ihm in dem Zeitpunkt bekannt waren, in dem das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen wurde, bei jedem Rechtsgeschäft eine angemessene Gegenleistung erhielt und dadurch, daß die Maßnahme getroffen oder unterlassen wurde, nicht benachteiligt wurde. 2Wurde die Gesellschaft benachteiligt, so hat er außerdem zu erklären, ob die Nachteile ausgeglichen worden sind. 3Die Erklärung ist auch in den Lagebericht aufzunehmen.
vertrag § 317Verantwortlichkeit des herrschenden Unternehmens und seiner gesetzlichen Vertreter § 318Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft
Rechtsprechung zu § 312 AktG
91 Entscheidungen zu § 312 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 29.03.2023 - 20 Kap 2/17
Kapitalmarkthaftung einer Holdinggesellschaft wegen unterlassener ...
- OLG Frankfurt, 16.12.2014 - 5 U 24/14
Überprüfung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer AG
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 20.12.2013 - 5 O 157/13
Kein unzulässiger Sondervorteil des SoFFin durch Kapitalerhöhung zur Rückführung ...
- LG Frankfurt/Main, 20.12.2013 - 5 O 157/13
- OLG Düsseldorf, 16.12.2021 - 6 U 87/20
Wirksamkeit von in einer ordentlichen Hauptversammlung einer AG gefassten ...
- LG München I, 31.07.2020 - 5 HKO 9709/19
Hauptversammlung, Einkommen, Fonds, Gesellschaft, Aufsichtsrat, Marke, Auskunft, ...
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 20.09.2021 - 101 ZBR 134/20
Anspruch auf eidesstattliche Versicherung im aktienrechtlichen ...
- BayObLG, 20.09.2021 - 101 ZBR 134/20
- OLG Düsseldorf, 28.11.2022 - 26 W 4/21
Kriterien für die Bestimmung des Anteilswerts im Verfahren nach dem SpruchG ; ...
- OLG Brandenburg, 15.08.2023 - 6 AktG 1/23
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.03.1997 - II ZB 3/96
Vorstand der Volkswagen AG zur Erstellung eines Abhängigkeitsberichts ...
Querverweise
Auf § 312 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Verbundene Unternehmen
- Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen
- Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags
- § 316 (Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag)
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 323 (Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 407 (Zwangsgelder)