Aktiengesetz
| Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
| Zweiter Teil - Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen (§§ 308 - 318) |
| Zweiter Abschnitt - Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags (§§ 311 - 318) |
(1) Veranlaßt ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne daß es den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich ausgleicht oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil gewährt, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.
(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen hätte.
(3) Neben dem herrschenden Unternehmen haften als Gesamtschuldner die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, die die Gesellschaft zu dem Rechtsgeschäft oder der Maßnahme veranlaßt haben.
(4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.
Rechtsprechung zu § 317 AktG
130 Entscheidungen zu § 317 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 31.05.2011 - II ZR 141/09
Dritter Börsengang
- BGH, 03.03.2008 - II ZR 124/06
Gesellschaftsrecht - Haftung eines faktisch herrschenden Unternehmens
- BGH, 24.04.2006 - II ZB 16/05
Zulässigkeit der Nebenintervention außenstehender Aktionäre in einem ...
- BGH, 04.12.2012 - II ZR 17/12
Handelsrecht - Dividende vom Übernehmenden?
- OLG München, 28.11.2007 - 7 U 4498/07
Bestellung eines besonderen Vertreters: Geltendmachung konzernrechtlicher ...
- OLG Schleswig, 18.08.2005 - 5 W 22/05
Nebenintervention: Weitere Aktionäre im Schadensersatzprozess eines Aktionärs ...
- BGH, 01.12.2008 - II ZR 102/07
MPS
- LG Kiel, 20.03.2009 - 14 O 90/05
Schadensersatzanspruch wegen eines Eigenschadens des Aktionärs nach § 317 ...
- LG Frankfurt/Main, 26.02.2013 - 5 O 110/12
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft
27.09.2012
Haferkamp Personalvermittlung
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Handelsrecht, Gesellschaftsrecht
Querverweise
- AktG
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
- Verbundene Unternehmen
- Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen
- Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags
- § 318 (Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft)
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 323 (Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder)