Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Zweiter Teil - Gründung der Gesellschaft (§§ 23 - 53)   
§ 32
Gründungsbericht

(1) Die Gründer haben einen schriftlichen Bericht über den Hergang der Gründung zu erstatten (Gründungsbericht).

(2) Im Gründungsbericht sind die wesentlichen Umstände darzulegen, von denen die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen oder Sachübernahmen abhängt. Dabei sind anzugeben

1. die vorausgegangenen Rechtsgeschäfte, die auf den Erwerb durch die Gesellschaft hingezielt haben;
2. die Anschaffungs- und Herstellungskosten aus den letzten beiden Jahren;
3. beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Betriebserträge aus den letzten beiden Geschäftsjahren.

(3) Im Gründungsbericht ist ferner anzugeben, ob und in welchem Umfang bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen worden sind und ob und in welcher Weise ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat.

Rechtsprechung zu § 32 AktG

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Literatur im Internet zu § 32 AktG

Querverweise

Auf § 32 AktG verweisen folgende Vorschriften:
    AktG
      Aktiengesellschaft
        Gründung der Gesellschaft
          § 52 (Nachgründung)
        Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
          Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
            Genehmigtes Kapital
              § 206 (Verträge über Sacheinlagen vor Eintragung der Gesellschaft)
    Umwandlungsgesetz (UmwG)
      Verschmelzung
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
            Verschmelzung durch Neugründung
              § 75 (Gründungsbericht und Gründungsprüfung)
     
      Spaltung
        Besondere Vorschriften
          Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
            § 144 (Gründungsbericht und Gründungsprüfung)
          Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
            Ausgliederung zur Neugründung
              § 159 (Sachgründungsbericht, Gründungsbericht und Gründungsprüfung)
          Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen
            § 165 (Sachgründungsbericht und Gründungsbericht)
          Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften
            § 170 (Sachgründungsbericht und Gründungsbericht)
     
      Formwechsel
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel eingetragener Genossenschaften
            § 264 (Kapitalschutz)

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