Aktiengesetz
| Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
| Dritter Teil - Eingegliederte Gesellschaften (§§ 319 - 327) |
(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland auch dann beschließen, wenn sich Aktien der Gesellschaft, auf die zusammen fünfundneunzig vom Hundert des Grundkapitals entfallen, in der Hand der zukünftigen Hauptgesellschaft befinden. Eigene Aktien und Aktien, die einem anderen für Rechnung der Gesellschaft gehören, sind vom Grundkapital abzusetzen. Für die Eingliederung gelten außer § 319 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 7 die Absätze 2 bis 4.
(2) Die Bekanntmachung der Eingliederung als Gegenstand der Tagesordnung ist nur ordnungsgemäß, wenn
| 1. | sie die Firma und den Sitz der zukünftigen Hauptgesellschaft enthält, | |
| 2. | ihr eine Erklärung der zukünftigen Hauptgesellschaft beigefügt ist, in der diese den ausscheidenden Aktionären als Abfindung für ihre Aktien eigene Aktien, im Falle des § 320b Abs. 1 Satz 3 außerdem eine Barabfindung anbietet. |
Satz 1 Nr. 2 gilt auch für die Bekanntmachung der zukünftigen Hauptgesellschaft.
(3) Die Eingliederung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Eingliederungsprüfer) zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Vorstands der zukünftigen Hauptgesellschaft vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 3, §§ 293c bis 293e sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die in § 319 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Unterlagen sowie der Prüfungsbericht nach Absatz 3 sind jeweils von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die Zustimmung zur Eingliederung beschließen soll, in dem Geschäftsraum der einzugliedernden Gesellschaft und der Hauptgesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. In dem Eingliederungsbericht sind auch Art und Höhe der Abfindung nach § 320b rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen; auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der beteiligten Gesellschaften sowie auf die Folgen für die Beteiligungen der Aktionäre ist hinzuweisen. § 319 Abs. 3 Satz 2 bis 5 gilt sinngemäß für die Aktionäre beider Gesellschaften.
Rechtsprechung zu § 320 AktG
61 Entscheidungen zu § 320 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 08.11.2004 - 19 W 9/03
Abhängiges Unternehmen: Abfindung der ausgeschiedenen Aktionäre in Aktien der ...
- BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94
DAT/Altana - Bestimmung der Abfindung ausscheidender Aktionäre unter ...
- BGH, 02.02.1998 - II ZR 117/97
Rechte des Inhabers eines Optionsscheins nach Eingliederung der ...
- LG Mannheim, 25.02.2002 - 22 O 14/91
Aktiengesellschaft: Voraussetzungen eines abhängigen Unternehmens
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 11.12.2003 - 12 W 11/02
Aktiengesellschaft: Beherrschung durch ein Unternehmen mit Minderbeteiligung
- OLG Karlsruhe, 11.12.2003 - 12 W 11/02
- OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00
Ermittlung des Börsenwertes einer einzugliedernden Aktiengesellschaft
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 17.03.1993 - 7 U 5382/92
- OLG Karlsruhe, 10.04.2001 - 11 Wx 12/01
Eingliederung der Aktiengesellschaft - Eintragung des Beschlusses - ...
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Querverweise
- AktG
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
- Verbundene Unternehmen
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 320b (Abfindung der ausgeschiedenen Aktionäre)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 34 (Schlussvorschriften)
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