Aktiengesetz

   Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393)   
   Dritter Teil - Eingegliederte Gesellschaften (§§ 319 - 327)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 320a
Wirkungen der Eingliederung

Mit der Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister gehen alle Aktien, die sich nicht in der Hand der Hauptgesellschaft befinden, auf diese über. Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an die Hauptgesellschaft nur den Anspruch auf Abfindung.

Rechtsprechung zu § 320a AktG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 320a AktG

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 320a AktG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht