Aktiengesetz
Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
Dritter Teil - Eingegliederte Gesellschaften (§§ 319 - 327) |
(1) 1Die ausgeschiedenen Aktionäre der eingegliederten Gesellschaft haben Anspruch auf angemessene Abfindung. 2Als Abfindung sind ihnen eigene Aktien der Hauptgesellschaft zu gewähren. 3Ist die Hauptgesellschaft eine abhängige Gesellschaft, so sind den ausgeschiedenen Aktionären nach deren Wahl eigene Aktien der Hauptgesellschaft oder eine angemessene Barabfindung zu gewähren. 4Werden als Abfindung Aktien der Hauptgesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der Hauptgesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. 5Die Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über die Eingliederung berücksichtigen. 6Die Barabfindung sowie bare Zuzahlungen sind von der Bekanntmachung der Eintragung der Eingliederung an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(2) 1Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der eingegliederten Gesellschaft die Eingliederung der Gesellschaft beschlossen hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß die von der Hauptgesellschaft nach § 320 Abs. 2 Nr. 2 angebotene Abfindung nicht angemessen ist. 2Ist die angebotene Abfindung nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Abfindung zu bestimmen. 3Das gleiche gilt, wenn die Hauptgesellschaft eine Abfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten hat und eine hierauf gestützte Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erhoben oder zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30.07.2009
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie | 30.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 320b AktG
116 Entscheidungen zu § 320b AktG in unserer Datenbank:
- OLG München, 12.05.2021 - 7 U 3319/20
Barabfindungsergänzungsanspruch bei zu niedrig bemessener sonstiger Abfindung
- BGH, 23.05.2023 - II ZR 219/21
Verpflichtung eines Bieters gegenüber den Inhabern der Aktien zur Zahlung einer ...
- BGH, 23.05.2023 - II ZR 220/21
Verpflichtung eines Bieters gegenüber den Inhabern der Aktien zur Zahlung einer ...
- BGH, 13.11.2001 - XI ZR 122/01
Geltung des Übernahmekodex für gesetzlich vorgeschriebene Angebote
- BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07
Verfassungsbeschwerden in Sachen "Delisting" erfolglos
Zum selben Verfahren:
- KG, 31.10.2007 - 2 W 14/06
Spruchverfahren: analoge Anwendung des Spruchgesetzes auf das Delisting; ...
- KG, 31.10.2007 - 2 W 14/06
- OLG Düsseldorf, 10.03.2016 - 26 W 14/13
Bewertung der Relation in einem Zusammenschluss beteiligter Unternehmen
Zum selben Verfahren:
- LG Dortmund, 05.09.2013 - 18 O 504/03
Spruchverfahren Eingliederung Thyssen Industrie AG: Erhöhung abgelehnt
- LG Dortmund, 05.09.2013 - 18 O 504/03
- BVerfG, 05.11.2015 - 1 BvR 1667/15
Höchstrichterliche Rechtsprechung schafft kein Gesetzesrecht und erzeugt keine ...
- BGH, 30.03.1998 - II ZR 12/97
Abfindung der ausscheidenden Aktionäre bei Eingliederung einer
Querverweise
Auf § 320b AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 71 (Erwerb eigener Aktien)
- Verbundene Unternehmen
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 320 (Eingliederung durch Mehrheitsbeschluß)