Aktiengesetz

   Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393)   
   Dritter Teil - Eingegliederte Gesellschaften (§§ 319 - 327)   

§ 323
Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder

(1) Die Hauptgesellschaft ist berechtigt, dem Vorstand der eingegliederten Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. § 308 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, §§ 309, 310 gelten sinngemäß. §§ 311 bis 318 sind nicht anzuwenden.

(2) Leistungen der eingegliederten Gesellschaft an die Hauptgesellschaft gelten nicht als Verstoß gegen die §§ 57, 58 und 60.

Rechtsprechung zu § 323 AktG

4 Entscheidungen zu § 323 AktG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 323 AktG

Querverweise

Auf § 323 AktG verweisen folgende Vorschriften:
    AktG
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Vorstand
            § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
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