Aktiengesetz
| Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
| Dritter Teil - Eingegliederte Gesellschaften (§§ 319 - 327) |
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19.05.2012
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Querverweise
Auf § 326 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- AktG
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 34 (Schlussvorschriften)
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