Aktiengesetz

   Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393)   
   Vierter Teil - Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a - 327f)   
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Durchführung der Hauptversammlung

In der Hauptversammlung sind die in § 327c Abs. 3 bezeichneten Unterlagen auszulegen. Der Vorstand kann dem Hauptaktionär Gelegenheit geben, den Entwurf des Übertragungsbeschlusses und die Bemessung der Höhe der Barabfindung zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.

Rechtsprechung zu § 327d AktG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 327d AktG

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