Aktiengesetz
Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
Vierter Teil - Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a - 327f) |
1Die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, dass die durch den Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. 2Ist die Barabfindung nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Barabfindung zu bestimmen. 3Das Gleiche gilt, wenn der Hauptaktionär eine Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten hat und eine hierauf gestützte Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erhoben, zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen worden ist.
beschlusses § 327fGerichtliche Nachprüfung der Abfindung
Rechtsprechung zu § 327f AktG
309 Entscheidungen zu § 327f AktG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 09.02.2024 - 101 W 169/23
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens, Nachbesserungsansprüche, unangemessene ...
- OLG Zweibrücken, 02.10.2017 - 9 W 3/14
Barwertermittlung nach Squeeze-Out: Gerichtlicher Überprüfungsmaßstab von ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Zweibrücken, 06.09.2016 - 9 W 3/14
Gerichtlicher Überprüfungsmaßstab für die Barabfindung im Spruchverfahren beim ...
- OLG Zweibrücken, 06.09.2016 - 9 W 3/14
- OLG Düsseldorf, 09.05.2022 - 26 W 3/21
1. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet es grundsätzlich nicht, im ...
- OLG Koblenz, 10.09.2015 - 6 U 58/15
Aktiengesellschaft: Anspruch des späteren Inhabers einer Inhaberaktienurkunde auf ...
- BayObLG, 18.05.2022 - 101 ZBR 97/20
Berechnung der Barabfindung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft
- OLG Zweibrücken, 23.11.2020 - 9 W 1/18
Angemessenheit einer Barabfindung nach einem sogenannten Squeeze-out Ermittlung ...
- OLG Düsseldorf, 28.11.2022 - 26 W 4/21
Kriterien für die Bestimmung des Anteilswerts im Verfahren nach dem SpruchG ; ...
- BGH, 16.03.2009 - II ZR 302/06
Wertpapierdarlehen
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 327f AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 62 (Konzernverschmelzungen)