Aktiengesetz
| Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
| Vierter Teil - Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a - 327f) |
Die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, dass die durch den Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. Ist die Barabfindung nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das Gleiche gilt, wenn der Hauptaktionär eine Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten hat und eine hierauf gestützte Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erhoben, zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Rechtsprechung zu § 327f AktG
116 Entscheidungen zu § 327f AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05
Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des ...
- BGH, 16.03.2009 - II ZR 302/06
Wertpapierdarlehen
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 23.11.2006 - 23 U 2306/06
Ein Squeeze-out-Beschluss ist bei vorherigem rechtsmissbräuchlichen Aktienerwerb ...
- OLG München, 23.11.2006 - 23 U 2306/06
- BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04
Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 16 W 63/03
Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär - Erwirkung ...
- OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 16 W 63/03
- OLG Hamburg, 11.04.2003 - 11 U 215/02
Anforderungen an das Angebot einer Barabfindung
- OLG Stuttgart, 03.12.2003 - 20 W 6/03
Aktiengesellschaft: Ausschluss von Minderheitsaktionären; Erläuterung des ...
- BGH, 18.09.2006 - II ZR 225/04
Gesellschaftsrecht - Liquidation: Ausschluss von Minderheitsaktionären
Zum selben Verfahren:
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

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Querverweise
- AktG
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 62 (Konzernverschmelzungen)
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