Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Zweiter Teil - Gründung der Gesellschaft (§§ 23 - 53)   
§ 33
Gründungsprüfung; Allgemeines

(1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu prüfen.

(2) Außerdem hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer (Gründungsprüfer) stattzufinden, wenn

1. ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehört oder
2. bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen worden sind oder
3. ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat oder
4. eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen vorliegt.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 kann der beurkundende Notar (§ 23 Abs. 1 Satz 1) anstelle eines Gründungsprüfers die Prüfung im Auftrag der Gründer vornehmen; die Bestimmungen über die Gründungsprüfung finden sinngemäße Anwendung. Nimmt nicht der Notar die Prüfung vor, so bestellt das Gericht die Gründungsprüfer. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(4) Als Gründungsprüfer sollen, wenn die Prüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden

1. Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind;
2. Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.

(5) Als Gründungsprüfer darf nicht bestellt werden, wer nach § 143 Abs. 2 nicht Sonderprüfer sein kann. Gleiches gilt für Personen und Prüfungsgesellschaften, auf deren Geschäftsführung die Gründer oder Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, maßgebenden Einfluß haben.

Rechtsprechung zu § 33 AktG

16 Entscheidungen zu § 33 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Zur Gesamtübersicht

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 25.266 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Germany, Deutschland , Frankfurt
19.05.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Handelsrecht, Gesellschaftsrecht

Literatur im Internet zu § 33 AktG

Querverweise

Auf § 33 AktG verweisen folgende Vorschriften:
    AktG
      Aktiengesellschaft
        Gründung der Gesellschaft
          § 33a (Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung)
          § 52 (Nachgründung)
        Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
          Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
            Kapitalerhöhung gegen Einlagen
              § 183 (Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen)
              § 183a (Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ohne Prüfung)
            Bedingte Kapitalerhöhung
              § 194 (Bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen)
            Genehmigtes Kapital
              § 205 (Ausgabe gegen Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen)
              § 206 (Verträge über Sacheinlagen vor Eintragung der Gesellschaft)
    Umwandlungsgesetz (UmwG)
      Verschmelzung
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
            Verschmelzung durch Neugründung
              § 75 (Gründungsbericht und Gründungsprüfung)
     
      Spaltung
        Besondere Vorschriften
          Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
            § 144 (Gründungsbericht und Gründungsprüfung)
          Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
            Ausgliederung zur Neugründung
              § 159 (Sachgründungsbericht, Gründungsbericht und Gründungsprüfung)
     
      Formwechsel
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel von Personengesellschaften
            Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften
              § 220 (Kapitalschutz)
          Formwechsel eingetragener Genossenschaften
            § 264 (Kapitalschutz)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 33 AktG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht