Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Zweiter Teil - Gründung der Gesellschaft (§§ 23 - 53) |
(1) Die Prüfung durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die Prüfung durch die Gründungsprüfer haben sich namentlich darauf zu erstrecken,
1. | ob die Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien, über die Einlagen auf das Grundkapital und über die Festsetzungen nach §§ 26 und 27 richtig und vollständig sind; | |
2. | ob der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen erreicht. |
(2) 1Über jede Prüfung ist unter Darlegung dieser Umstände schriftlich zu berichten. 2In dem Bericht ist der Gegenstand jeder Sacheinlage oder Sachübernahme zu beschreiben sowie anzugeben, welche Bewertungsmethoden bei der Ermittlung des Wertes angewandt worden sind. 3In dem Prüfungsbericht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats kann davon sowie von Ausführungen zu Absatz 1 Nr. 2 abgesehen werden, soweit nach § 33a von einer externen Gründungsprüfung abgesehen wird.
(3) 1Je ein Stück des Berichts der Gründungsprüfer ist dem Gericht und dem Vorstand einzureichen. 2Jedermann kann den Bericht bei dem Gericht einsehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30.07.2009
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie | 30.07.2009 |
verschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern; Vergütung und Auslagen der Gründungsprüfer § 36Anmeldung der Gesellschaft § 36aLeistung der Einlagen § 37Inhalt der Anmeldung § 37aAnmeldung bei Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung § 38Prüfung durch das Gericht § 39Inhalt der Eintragung § 40(weggefallen) § 41Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung; Verbotene Aktienausgabe § 42Einpersonen-
Gesellschaft § 43(weggefallen) § 44(weggefallen) § 45Sitzverlegung § 46Verantwortlichkeit der Gründer § 47Verantwortlichkeit anderer Personen neben den Gründern § 48Verantwortlichkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats § 49Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer § 50Verzicht und Vergleich § 51Verjährung der Ersatzansprüche § 52Nachgründung § 53Ersatzansprüche bei der Nachgründung
Rechtsprechung zu § 34 AktG
37 Entscheidungen zu § 34 AktG in unserer Datenbank:
- KG, 22.05.2017 - 12 U 16/14
Anforderungen an die Haftung eines Sachkapitalerhöhungsprüfers
- BGH, 06.12.2011 - II ZR 149/10
Zur Zulässigkeit von Vereinbarungen über den aktienrechtlichen ...
- BGH, 15.06.1955 - IV ZR 304/54
Rechtsmittel
- BSG, 15.06.2010 - B 5 RS 9/09 R
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - ...
- OLG Frankfurt, 03.07.2013 - 23 Kap 2/06
Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren Winkler ./. Deutsche Telekom AG ...
- BGH, 20.11.2006 - II ZR 176/05
Einbringung eines Warenlagers durch einen Gründungsaktionär; Aufspaltung in ...
- BGH, 24.03.2016 - 2 StR 36/15
Betrug (Vermögenschaden; Schädigungsvorsatz: Gefährdungsschaden; Vorliegen eines ...
- BGH, 19.12.1977 - II ZR 202/76
Betrieb einer Gaststätte als Grundhandelsgewerbe
- BGH, 21.05.1957 - VIII ZR 202/56
- BGH, 26.01.1967 - II ZR 122/64
Handelnder i. S. des § 11 Abs. 2 GmbHG
Querverweise
Auf § 34 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Gründung der Gesellschaft
- § 52 (Nachgründung)
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Kapitalerhöhung gegen Einlagen
- Bedingte Kapitalerhöhung
- § 194 (Bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen)
Redaktionelle Querverweise zu § 34 AktG:
- Aktiengesetz (AktG)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 400 II (Unrichtige Darstellung)