Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Zweiter Teil - Gründung der Gesellschaft (§§ 23 - 53) |
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht von allen Gründern und Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist (§ 54 Abs. 3) und, soweit er nicht bereits zur Bezahlung der bei der Gründung angefallenen Steuern und Gebühren verwandt wurde, endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht.
Rechtsprechung zu § 36 AktG
40 Entscheidungen zu § 36 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 13.07.1992 - II ZR 263/91
Verfügung über angeforderten Betrag zur Durchführung einer Kapitalerhöhung; ...
- KG, 18.05.2004 - 1 W 7349/00
Notargebühr: Höhe der Notargebühr bei Beurkundung der Gründung einer GmbH durch ...
- BGH, 16.03.1992 - II ZB 17/91
Zulässigkeit der Gründung von Vorratsgesellschaften
- BGH, 07.01.2008 - II ZR 283/06
Insolvenzrecht - Abtretung von Masseforderung an Insolvenzverwalter
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.09.2005 - II ZR 380/03
Gesellschaftsrecht - Einlage bei angeblich falscher Handelsregisteranmeldung
- BGH, 18.03.2002 - II ZR 363/00
Leistung der Bareinlage aus einer Kapitalerhöhung auf ein debitorisch geführtes ...
- BGH, 23.10.2006 - II ZR 162/05
Gesellschaftsrecht - Auflösung einer Vor- Gesellschaft durch Kündigung
- BVerwG, 06.11.1997 - 1 C 18.95
Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins Scientology Neue Brücke e. V.: ...
- BGH, 05.04.1993 - II ZR 195/91
Unzulässige Kapitalaufbringung bei mittelbarem Bezugsrecht
Gesetzesmaterialien zu § 36 AktG
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:
- Synopse
- Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 30.10.2008
- Informationsseiten des Bundesjustizministeriums
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 23.01.2008 (via Bundestag)
- Dokumentation und Hintergründe bei Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers, Universität Augsburg
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Querverweise
- AktG
- Aktiengesellschaft
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Kapitalerhöhung gegen Einlagen
- § 188 (Anmeldung und Eintragung der Durchführung)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 407 (Zwangsgelder)
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