Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Zweiter Teil - Gründung der Gesellschaft (§§ 23 - 53)   
§ 36
Anmeldung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht von allen Gründern und Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist (§ 54 Abs. 3) und, soweit er nicht bereits zur Bezahlung der bei der Gründung angefallenen Steuern und Gebühren verwandt wurde, endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht.

Rechtsprechung zu § 36 AktG

40 Entscheidungen zu § 36 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Gesetzesmaterialien zu § 36 AktG

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:

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Literatur im Internet zu § 36 AktG

Querverweise

Auf § 36 AktG verweisen folgende Vorschriften:
    AktG
      Aktiengesellschaft
        Gründung der Gesellschaft
          § 36a (Leistung der Einlagen)
          § 37 (Inhalt der Anmeldung)
        Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
          Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
            Kapitalerhöhung gegen Einlagen
              § 188 (Anmeldung und Eintragung der Durchführung)
     
      Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
        Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
          § 407 (Zwangsgelder)

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